Blick auf das Alsterhaus am Jungfernstieg
  • Blick auf das Alsterhaus am Hamburger Jungfernstieg.
  • Foto: Patrick Sun

Bei Alsterhaus-Pleite: Stadt Hamburg könnte Millionen Euro verlieren

Anfang der Woche wurde es offiziell: Die Luxus-Kaufhauskette „KaDeWe Group“, zu der auch das prestigeträchtige Alsterhaus am Jungfernstieg gehört, reichte einen Insolvenzantrag ein. Diesem wurde bereits stattgegeben – wie geht es jetzt weiter? Das Nobel-Kaufhaus bleibt zunächst geöffnet, allerdings droht der Stadt Hamburg durch die Pleite ein Millionen-Verlust.

Denn das liegt an einer Bürgschaft, die schon ein paar Jahre zurückliegt – genauer gesagt fast vier Jahre. Zu Beginn der Corona-Krise 2020 sicherte der Bund der „KaDeWe Group“ zusammen mit den Ländern Berlin und Hamburg still und heimlich eine Bürgschaft in Höhe von 90 Millionen Euro zu.

Alsterhaus Hamburg meldete Anfang der Woche Insolvenz an

Die „KaDeWe Group“ ist als Tochterfirma der Signa Holding Teil des wankenden Immobilien-Imperiums von René Benko. Die Holding meldete bereits im November 2023 Insolvenz an, seitdem wurden immer mehr Tochterfirmen zahlungsunfähig, darunter die Galeria-Karstadt-Kaufhof, die Flüggerhöfe am Rödingsmarkt und zuletzt auch die Projektgesellschaft des umstrittenen Elbtowers in der HafenCity.

Die Bürgschaft sicherte laut einem Bericht der „taz“ einen Kredit für Betriebskosten – also die bereits in der Vergangenheit kritisierten hohen Mietzahlungen der Kaufhäuser an den Signa-Konzern.

Bericht: So viel Millionen könnte Hamburg verlieren

Der Hamburger Anteil an dieser Bürgschaft liegt laut NDR bei 25 Prozent, das entspricht umgerechnet 22,5 Millionen Euro. Weitere 25 Prozent zahlte demnach die Hauptstadt, den Rest übernahm der Bund.

Angesichts der aktuellen Insolvenz stehen die Chancen schlecht, dass der Bund, Berlin oder Hamburg ihr Geld je wiedersehen. Wie hoch der Verlust tatsächlich sein wird, bleibt aber wohl geheim. Laut der Hamburger Wirtschaftsbehörde berichte der Bund aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen über Bürgschaften grundsätzlich nur in „nicht öffentlich verfügbaren“ Drucksachen.

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