Eine Radarfalle steht an einer Kreuzung. Deutschland und die Schweiz wollen Temposünder und Falschparker strenger verfolgen.
  • Eine Radarfalle steht an einer Kreuzung. Deutschland und die Schweiz wollen Temposünder und Falschparker strenger verfolgen.
  • Foto: picture alliance/dpa | Felix Kästle

Achtung! Schweiz-Knöllchen gelten bald auch in Deutschland

Deutsche Falschparker oder Raser, die in der Schweiz ein Knöllchen kassiert haben, werden bald auch in Deutschland zur Kasse gebeten: Dies wird mit Inkrafttreten des neuen Polizeivertrags zwischen Deutschland und der Schweiz möglich.

Der deutsche Botschafter in Bern, Michael Flügger, tauschte die Ratifizierungsurkunden dazu am Mittwoch in Bern mit der Direktorin des Bundesamtes für Polizei, Nicoletta della Valle, aus. Nach Angaben von Flügger tritt der Vertrag am 1. Mai in Kraft.

Bislang konnten Verkehrssünder die teils heftigen Bußen aus der Schweiz in Deutschland aussitzen: Bußgelder aus Ländern außerhalb der EU – wie der Schweiz oder Großbritannien – konnten in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ungemach drohte nur bei einer erneuten Einreise: In der Schweiz mussten Verkehrssünder dann mit einem Strafbefehl rechnen.

Hohe Strafen für zu schnelles Fahren in der Schweiz

Die neue Regelung gilt, wenn die verhängte Geldforderung 70 Euro oder 80 Franken übersteigt. Diese Schwellen sind in der Schweiz schnell erreicht: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 Kilometern pro Stunde auf der Autobahn kostet bereits 180 Franken (184 Euro), auf anderen Straßen noch mehr. In Deutschland kostet so eine Geschwindigkeitsüberschreitung 60 Euro.

Der neue Polizeivertrag regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von „Terroristen, Menschenschmugglern, Geldautomatensprengern und Mafiosi“, wie das Schweizer Bundesamt für Polizei auf dem Netzwerk LinkedIn mitteilt. Die Verfolgung von Verstößen bei Straßenverkehrsdelikten gehört aber auch dazu und ist in Paragraf 48 geregelt.

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Sie gilt auch umgekehrt, wenn Schweizer in Deutschland gegen Verkehrsregeln verstoßen. „Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheidungen, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde eines Vertragsstaates eine Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften feststellt und deswegen gegen eine natürliche oder eine juristische Person eine Sanktion verhängt.“ (dpa/mp)

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