Blaulichteinsatz filmen – was erlaubt ist und was nicht
Mit dem Einzug der Mobiltelefone änderte sich auch das Verhalten von Gaffern an Einsatzorten von Polizei und Feuerwehr. Zuhauf recken sich Hände mit Smartphones in die Höhe, wenn die Retter um Leben kämpfen oder Feuer löschen oder Polizisten ihre Einsätze durchführen. Nicht selten landen die gemachten Fotos und Videos dann im Netz. Und häufig versuchen Beamte das Filmen oder Fotografieren mit Handys zu unterbinden. Die MOPO erklärt, was Privatfilmer dürfen und mit welchen Strafen sie rechnen müssen.
Für viel Diskussionsstoff sorgte ein Einsatz im August 2020 in Hamburg-Neustadt und ein davon im Netz veröffentlichtes Video. Polizisten hatten einen 15-Jährigen gestellt, der auf einem E-Sccoter unterwegs war. Als die Beamten seine Personalien feststellen wollten, widersetzte sich der Jugendliche. Es entstand ein Tumult, in dessen Verlauf der kräftige Teenie von mehreren Beamten zu Boden gerungen wurde.
Ist das Filmen mit Smartphones an Einsatzstellen erlaubt?
Eine unbeteiligte Frau, die das Geschehen mit ihrem Smartphone filmte, wurde von den Beamten aufgefordert, dies zu unterlassen. Auf dem Video ist zu hören, wie eine Polizistin die Filmende mit „Das Handy weg, hab ich gesagt“ anblafft. Doch wie sind eigentlich die Regeln? Ist das Filmen mit Smartphones an Einsatzstellen erlaubt? Oder ist es wirklich nicht erlaubt, Polizeieinsätze zu filmen? Darf die Polizei im Zweifelsfall sogar das Smartphone einkassieren?
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Nein – denn tatsächlich ist das Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt. Polizisten seien in solchen Fällen „Personen der Zeitgeschichte“, sagte Polizeisprecher Holger Vehren damals in einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND). An die Grenzen stößt das Filmen aber dann, wenn das nicht öffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet und veröffentlicht wird. Wie zum Beispiel während eines Gesprächs zwischen Polizisten und Beschuldigten bei einer Verkehrskontrolle. Zudem gibt es eine weitere, wichtige Einschränkung, die nahezu alle Smartphonefilmer betrifft: Die Zulässigkeit für das Filmen gelte nämlich nur für Aufnahmen ohne Ton, so Medien-Rechtsanwalt Christian Solmecke.
Zudem hat der Gesetzgeber eine Gesetzesverschärfung beschlossen. Grund hierfür waren Gaffer, die z.B. auf Autobahnen ihr Tempo verlangsamten, um bei schweren Unfällen im Vorbeifahren Fotos und Videos durch das geöffnete Seitenfenster zu machen. Hier ist unter Paragraph 201 des Strafgesetzbuchs das Strafmaß dafür geregelt, wenn man zum Beispiel hilflose oder tote Personen filmt und die Aufnahmen ins Netz stellt. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer hohen Geldstrafe geahndet werden.
Polizei kann Film- und Fotografierverbot anordnen
Das Filmen oder Fotografieren einzustellen kann die Polizei anordnen, um eine hilflose Person zu schützen oder etwa dann, wenn ein Verhafteter abgeführt wird und mit Aufnahmen durch Handyfilmer nicht einverstanden ist. Vorraussetzungen für ein Film oder Fotografierverbot könnten auch dann vorliegen, wenn Polizisten gegen ihren Willen gefilmt oder ihre Äußerungen aufgenommen werden.