Jessica Koerner (M), Vorsitzende Richterin am Landgericht Hamburg, steht mit weiteren Richtern vor dem Prozessbeginn im Gerichtssaal.

Die Richter des Verfahrens. Der Beschuldigte soll bei dem in Hamburg ausgetragenen Gruppenspiel der Fußball-EM zwischen der Niederlande und Polen mit einem Hammer und einem Molotow-Cocktail Polizeibeamte und Passanten angegriffen haben. Foto: picture alliance/dpa | Niklas Graeber

Hammer-Attacke bei EM-Fanmarsch: Angreifer (39) ist schuldunfähig

Sechs Monate nach einem Angriff mit einem Molotowcocktail und einem goldfarbenen Hammer am Rande eines Fanmarsches bei der Fußballeuropameisterschaft in Hamburg ist der unter Wahnvorstellungen leidende Täter in eine Psychiatrie eingewiesen worden. Das Landgericht Hamburg verurteilte den 39-Jährigen in einem Sicherungsverfahren, wie eine Sprecherin mitteilte. Er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig.

Der Beschuldigte André G. hatte am 16. Juni dieses Jahres Passanten und Polizisten nahe der Reeperbahn mit einem selbstgebauten Brandsatz und einem Hammer attackiert. Beamte stoppten ihn mit Schüssen in die Beine, bevor er seinen Molotowcocktail zünden konnte. Verletzt wurde außer dem Täter niemand.

Angriff während Fan-Marsch der Niederländer

Der Vorfall ereignete sich damals am Rande eines Marsches niederländischer Fans vor einem Europameisterschaftsspiel zwischen den Niederlanden und Polen in der Silbersackstraße, einer Nebenstraße der Reeperbahn. In der Umgebung hielten sich tausende Menschen auf. Das Geschehen löste daher größere Aufmerksamkeit aus, im Internet und in sozialen Netzwerken kursierten Videoaufnahmen davon.
Das Urteil ist nach Angaben der Gerichtssprecherin bereits rechtskräftig, Staatsanwaltschaft und Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel.

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Der Mann kommt nun auf zunächst unbestimmte Zeit in ein psychiatrisches Krankenhaus. Er lebte mit seiner Mutter in einem Dorf im Landkreis Harburg. Schon in der Vergangenheit soll es Polizeieinsätze gegeben haben, weil André G. unter Wahnvorstellungen litt. In einem Sicherungsverfahren geht es nicht um eine Bestrafung, sondern um die Frage, ob und wie lange ein schuldunfähiger Beschuldigter in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen wird. (afp/ste)

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