Hamburg beschließt 2G-Modell: Das gilt ab Samstag im Detail
Hamburg führt als erstes Bundesland das 2G-Optionsmodell ein. Danach können beispielsweise Gastronomen und Veranstalter allein für Geimpfte und Genesene Angebote machen und Ungeimpfte trotz eines negativen Corona-Tests den Zutritt verwehren. Was ab Samstag gilt: Die neuen 2G-Regeln des Hamburger Senats im Detail.
Die 2G-Option muss von der Einrichtung oder dem Gastronom über das Internet angemeldet werden. Wenn nur Geimpfte oder Genesene an Veranstaltungen teilnehmen, können dadurch Beschränkungen wie Abstandsgebote fallen und die Teilnehmeranzahl erhöht werden – die detaillierten Regeln dazu finden Sie unten. Veranstalter können frei entscheiden, ob sie künftig das 2G-Modell nutzen, oder ob sie weiterhin beim 3G-Modell bleiben. Dieses Modell bezieht Getestete und damit Ungeimpfte mit ein.
Hamburg führt 2G-Modell ein: Das gilt ab Samstag
Hamburgs Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) begründete das 2G-Optionsmodell vor allem damit, dass es in der Pandemiebekämpfung keinen Anlass mehr gebe, die Beschränkungen für Geimpfte und Genesene weiter aufrecht zu erhalten. Geimpfte hätten keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Tschentscher betonte: „Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur so lange erfolgen, wie sie zur Pandemiebekämpfung nötig sind.“
Ab kommendem Samstag gelten daher im 2G-Modell in Hamburg folgende Regeln im Detail:
Veranstaltungen (§ 9)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
- Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
- Aufhebung der Testpflicht
- Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich.
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
- Gemeindegesang auch ohne Maske
Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (§ 12 Absatz 2)
- Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien
Messen und gewerbliche Ausstellungen (§ 13a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der flächenmäßigen Kapazitätsbegrenzung (eine Person pro 10 qm)
- Aufhebung der Testpflicht
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
- Es darf im Stehen verzehrt werden.
- Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
- Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden.
- Die Sperrstunde entfällt.
- Aufhebung der Testpflicht
- Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich.
Beherbergung (§ 16)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
- Aufhebung der Testpflicht
- Wenn Tanzangebote gemacht werden, gelten die Regeln nach § 15a.
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
- Entfallen der kapazitären Begrenzung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Kulturelle Einrichtungen (§ 18)
Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im 2G-Modell folgende Regeln:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitzplätze
- Folge: keine Kapazitätsbegrenzung (Vollauslastung)
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Für gastronomische Angebote gelten die Regeln nach § 15.
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.
Livemusikspielstätten und Musikclubs (§18 Absatz 2):
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
- Stehplätze zulässig
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
- Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung nach §15a (außen: 750 Personen, innen: 150 Personen)
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.
Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
- Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
- für größere Veranstaltungen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Sondergenehmigung, § 18a Absatz 2, auch als 2G-Veranstaltung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, z.B.: Laufveranstaltungen und Radrennen, kann im 2G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen die Vorgaben zu den Startblöcken (im 3G-Modell: max. 30 Personen). Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird im 2G-Zugangsmodell aufgehoben.
Volksfeste (§ 18b)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Aufhebung der kapazitären Begrenzung
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
- Für das Tanzen gelten die Vorgaben von § 15a
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen und der Zugang muss regulierbar bzw. kontrollierbar sein.
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (§ 19)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Lerngruppen dürfen durchmischt werden
- freie Pausengestaltung
- Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse und dergleichen, müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.
Sportbetrieb und Spielplätze (§ 20)
Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im 2G-Zugangsmodell:
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
- das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
- Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§21)
- Verzicht auf das Abstandsgebot
- Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
- freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Weitere Beschlüsse des Senats
Im gesamten Hamburger Einzelhandel entfällt ab Samstag, 28. August 2021, die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.
Bereits in der vergangenen Woche wurde die zeitliche Gültigkeit von Coronatests wieder verkürzt: Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler. (mp)