Facebook-Nutzer sollen Klarnamen benutzen – eine Maßnahme gegen Hass und Mobbing im Netz.
  • Facebook-Nutzer sollen Klarnamen benutzen – eine Maßnahme gegen Hass und Mobbing im Netz.
  • Foto: dpa-Bildfunk

BGH-Urteil: Facebook-Pseudonyme erlaubt – unter Umständen

„Hasimausi78″ darf bleiben! Wer bei Facebook seit Jahren mit einem Pseudonym unterwegs ist, darf das auch weiterhin. Das soziale Netzwerk darf nicht uneingeschränkt darauf pochen, dass seine Nutzer ihre richtigen Namen verwenden. Das hat jetzt der BGH entschieden.

Die sogenannte Klarnamenpflicht ist für Altfälle unwirksam, so das Gericht. Demnach müssen Nutzer dem Plattformbetreiber ihren wirklichen Namen mitteilen, dürfen nach außen aber ein Pseudonym nutzen. Wegen einer Änderung der Rechtslage gilt dies jedoch nur für Nutzerinnen und Nutzer, die schon länger angemeldet sind.

Geklagt hatten zwei Nutzer, die ihr Facebook-Konto unter Pseudonym eingerichtet haben. Was den Nutzungsbedingungen des Konzerns widerspricht, die er 2018 weiter ausgebaut hat. Deshalb sperrte Facebook die Konten. Wogegen beide protestierten. Begründung: Die Pflicht zu Klarnamen stoße auf datenschutzrechtliche Bedenken. 

BGH-Richter entscheiden nach alter Rechtslage

Außerdem verstießen die Nutzungsbedingungen gegen das Telemediengesetz, in dem eindeutig festgelegt war, dass Anbieter die Nutzung eines Pseudonyms ermöglichen müssen, sofern dies „technisch möglich und zumutbar“ ist. Doch seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutzrecht, das ausdrücklich keine solche Bestimmung enthält.

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Die BGH-Richter haben die Fälle nach alter Rechtslage entschieden, weil die Konten vor Inkrafttreten der neuen EU-Regeln angelegt worden waren. „Daher ist die unmittelbare Reichweite unserer Entscheidung auf Altfälle begrenzt“, sagte Richter Herrmann. Als Stichtag könne man das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 ansehen. (dpa/miri)

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