Broschüren mit der Aufschrift "Gerecht statt G20" sind am 05.07.2017 in Hamburg am Stand der Organisation Attac beim Gipfel für globale Solidarität zu sehen . Der Gipfel für globale Solidarität ist eine Gegenveranstaltun
  • Broschüre von „Attac“ beim G20: Die Organisation hatte gegen das Versammlungsverbot geklagt.
  • Foto: picture alliance / Christina Sabrowsky/dpa | Christina Sabrowsky

Gericht erklärt Versammlungsverbot von „Attac“ beim G20-Gipfel für rechtswidrig

Viereinhalb Jahre nach dem G20-Gipfel in Hamburg hat das Verwaltungsgericht das Verbot von zwei Versammlungen damals für rechtswidrig erklärt. Ein Verbot wäre nur gerechtfertigt gewesen, wenn von den Versammlungen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen wäre, teilte das Gericht am Freitag mit. Dies ist nach Ansicht der zuständigen Kammer jedoch nicht erkennbar gewesen.

Geklagt hatte die globalisierungskritische Organisation „Attac“. Sie sprach von einem großen Erfolg für das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit. „Mit dem heutigen Urteil steht die Praxis demokratiefreier Sperrzonen in Form großflächiger Versammlungsverbote, wie wir sie 2007 beim G8-Gipfel in Heiligendamm und vor fünf Jahren beim Treffen der G20 in Hamburg erlebt haben, in Frage“, sagte Klägerin und Attac-Welthandelsexpertin Hanni Gramann.

Hamburg hatte bei G20-Gipfel Versammlungen verboten

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt kann beim Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen. Anders als im jetzt entschiedenen Hauptsacheverfahren war Attac mit Eilanträgen in der Sache sowohl beim Verwaltungs- als auch beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht noch gescheitert.

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Die Stadt Hamburg hatte während des G20-Gipfels am 7. und 8. Juli 2017 per Allgemeinverfügung Versammlungen innerhalb eines etwa 38 Quadratkilometer großen Bereichs verboten. Das Gebiet reichte vom Flughafen im Norden bis zum Veranstaltungsort im Stadtzentrum.


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Attac wollte jedoch am 7. Juli zwei Versammlungen unter freiem Himmel abhalten – demonstriert werden sollte vor dem „Afrika-Haus“ und vor der Hamburger Geschäftsstelle des Afrika-Vereins der deutschen Wirtschaft. Die erwartete Teilnehmerzahl war laut Gericht mit je 50 Personen angegeben. Da beide Veranstaltungsorte in zentraler Innenstadtlage und im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung lagen, untersagte die Stadt die Versammlungen jedoch. Gleichzeitig bot sie an, dass die Aktionen außerhalb des Sperrgebiet abgehalten werden konnten. (dpa/jek)

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