„Nicht hinnehmbar“: So viele Extremisten dürfen in Hamburg legal eine Waffe haben
Wer in Deutschland eine Waffe besitzen möchte, braucht dazu eine sogenannte waffenrechtliche Erlaubnis. Die wird unter anderem dann erteilt, wenn der Antragsteller als zuverlässig eingestuft wird. Bei Extremisten sollte das eigentlich nicht der Fall sein.
20 vom Verfassungsschutz als Extremisten eingestufte Personen dürfen in Hamburg legal eine Waffe besitzen. Vor allem im rechtsextremen Bereich gebe es eine Zunahme sogenannter waffenrechtlicher Erlaubnisse, sagte der Innenexperte der Linksfraktion, Deniz Celik. Waren es seinen Angaben zufolge 2016 noch sechs Personen aus diesem Spektrum, die über eine solche Erlaubnis verfügten, stieg ihre Zahl 2020 bereits auf zehn Personen und lag Ende Februar dieses Jahres bei zwölf, wie eine Schriftliche Kleine Anfrage nun ergab.
Zunahme Rechtsextremer Extremisten mit Waffenschein in Hamburg
Weitere sieben Personen mit Waffenschein werden laut Senatsantwort der Reichsbürger- oder Selbstverwalterszene zugerechnet. Eine Person stammt demnach aus dem vom Verfassungsschutz neu definierten Extremismusphänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“, dem vor allem Menschen aus der Corona-Leugner-Szene angehören.
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„Dass immer mehr Rechte, Reichsbürger und Querdenker legal Waffen besitzen dürfen, ist nicht hinnehmbar“, sagte Celik. „Wir fordern die zuständigen Behörden dazu auf, Nazis und andere Menschenfeinde vollständig zu entwaffnen.“
„Nicht hinnehmbar“: Deniz Celik fordert Entwaffnung von Extremisten
Gerade die Bewaffnung von Personen aus dem Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ sei für ihn Anlass zur Sorge. Der tödliche Schuss auf einen jungen Tankstellen-Mitarbeiter in Idar-Oberstein aus der Waffe eines Corona-Maßnahmen-Gegners im September vergangenen Jahres habe gezeigt, „dass verbale Drohungen und Gewaltfantasien auch in die Tat umgesetzt werden“, sagte Celik.
In jedem Fall, in dem es Extremismushinweise gebe, gebe es in Hamburg eine Einzelfallprüfung zur Versagung oder zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, schreibt der Senat. Entsprechende Personen dürften die Erlaubnis nur dann behalten, „wenn die Nachweise für einen waffenrechtlichen Entzug beziehungsweise eine Versagung rechtlich nicht ausreichend oder rechtlich nicht zu verhindern sind, da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug oder die Versagung nicht ausreichend vorliegen“.
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Seit Februar 2020 seien fünf Personen aus dem Phänomenbereich „Rechtsextremismus“ Erlaubnisse entzogen worden. Im Phänomenbereich „Reichsbürger und Selbstverwalter“ waren es demnach zwei, ebenso wie im Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“. In allen Fällen sei die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit festgestellt worden. (mp/dpa)