Gebühren-Erlass wegen Corona: So will Hamburg seinen Gastronomen helfen
Hamburgs Gastronomie hat die Corona-Krise noch längst nicht überstanden. Restaurants und Cafés dürfen ihre Gäste zwar wieder bewirten – wann die Betriebe wieder normale Besucherzahlen haben, ist jedoch offen. Aus diesem Grund, gibt’s jetzt Unterstützung von der Politik.
Den Anfang hat in Hamburg der Bezirk Eimsbüttel gemacht. Dort hat sich die Grün-Schwarze Koalition darauf geeinigt, die Gebühren für die Außenflächen in diesem Jahr zu erlassen – wer das Geld bereits bezahlt hat, soll es zurückbekommen.
Corona: Hamburgs Senat will keine Gebühren erlassen
Plant der Senat jetzt, die Maßnahme auf ganz Hamburg auszuweiten? Eher nicht. „Als Senat haben wir uns damit nicht befasst, wenn einzelne Bezirke das so sehen, dann ist das so“, sagt Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD). Er setzt darauf, dass die Umsatzsteuer ab Juli ermäßigt wird. „Insofern haben wir eine Situation, dass die Gastronomen wieder eine Perspektive haben“, so Tschentscher.
Das könnte Sie auch interessieren: Corona in Hamburg! Alle wichtigen News im Liveticker
In einigen Bezirken ist die Perspektive sogar noch etwas größer, etwa in Wandsbek. Dort macht die nicht-regierende CDU den Gastronomen jetzt ebenfalls Hoffnung, was die Gebühren für die Außengastronomie betrifft.
Hamburg: Wandsbek will ebenfalls Gebühren erlassen
Die Christdemokraten fordern in einem Antrag, der in der kommenden Bezirksversammlung diskutiert wird, dass das Bezirksamt außerdem prüfen soll, ob nicht noch weitere Abgaben erlassen werden können. So sollen zum Beispiel die Gebühren für die städtischen Wochenmärkte bis Jahresende nicht erhoben und Defizite aus zentralen Mitteln ausgeglichen werden.
Außerdem fordert Wandsbeks CDU-Fraktion, dass ausgefallene verkaufsoffene Sonntage nachgeholt werden sollen. Und in Hamburg-Mitte fordern SPD, CDU und FDP das Bezirksamt dazu auf „die Sondernutzung von Außenflächen durch Einzelhandel und Gastronomie in der Nähe der Betriebe für die Zeit der derzeitigen Situation überall dort zu genehmigen, wo diese nicht rechtlich zwingend ausgeschlossen ist“.