• Viele Arbeitnehmer sind in der Corona-Krise verunsichert, welche Rechte ihnen zustehen (Symbolbild).
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Corona-Krise: Das sind Ihre Rechte: Unter Quarantäne – was passiert mit dem Gehalt?

Klar, wer seine Kinder zu Hause betreuen muss, kann nicht zur Arbeit gehen. Aber darf der Arbeitgeber verlangen, dass man dafür Urlaub nimmt? Und wie ist das für Menschen mit Vorerkrankungen geregelt? Viele Hamburger haben aufgrund der Coronakrise Fragen zu ihren Rechten als Arbeitnehmer. Die MOPO fast zusammen, was jetzt wichtig ist.

Wenn Schulen und Kitas schließen, dürfen Arbeitnehmer nicht einfach so zur Betreuung ihrer Kinder daheim bleiben. „Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen“, heißt es auf der Webseite der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Sollte dies nicht möglich sein wird empfohlen, so schnell wie möglich das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Corona-Pandemie: Muss ich zur Betreuung meiner Kinder Urlaub nehmen?

Eltern, die keine Möglichkeit haben, ihr Kind anderweitig betreuen zu lassen, können sich auf eine unverschuldete persönliche Verhinderung im Sinne von § 616 BGB zu berufen. In diesem Fall können sie einige Tage eine bezahlte Freistellung erhalten. Diese Regelung gilt jedoch eigentlich nur für wenige Tage.

„Hier sind daher zwingend und eilig ergänzende gesetzliche Regelungen erforderlich, um für die Beschäftigten auch längerfristig Einkommenssicherheit zu schaffen“, sagt der Deutsche Gewerkschaftsbund. Es ist also möglich, dass sich in den kommenden Tagen noch Neuerungen ergeben, daher ist es wichtig, sich tagesaktuell zu informieren. Ansonsten können Arbeitnehmer auch versuchen, kurzfristig Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubummeln.

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Kinderbetreuung zu Hause: Welche Regeln gelten für Hamburger Beamte?

Hierzu hat die MOPO in der Pressestelle der Senatskanzlei nachgefragt. Die Beschäftigten der Stadt würden in vielen Bereichen dringend benötigt, um eine Grundversorgung gewährleisten zu können. Für sie sei die von den Schulen und Kitas angebotene Notbetreuung vorgesehen. Ansonsten würden die Mitarbeiter darum gebeten, die Betreuung ihrer Kinder möglichst „häuslich“ zu organisieren. Denkbar seien Lösungen wie ein mobiles Arbeiten, Telearbeit sowie der Einsatz von Urlaubstagen oder Gleitzeitguthaben. Diese Optionen gelten auch für Risikogruppen wie Menschen mit chronischen Vorerkrankungen. Die Möglichkeit eines Sonderurlaubs bestünde derzeit nicht.

Ich bin chronisch krank und gehöre zur Risikogruppe. Muss ich trotzdem zur Arbeit?

Die MOPO hat die Frage an den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) weitergegeben. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsfähig sind und deren Betrieb arbeitet, sind grundsätzlich verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen“, heißt es in der Antwort. Was konkret gemacht werden müsse, um Risikogruppen zu schützen, könne nicht pauschal für alle beantwortet werden.

In kleinen Unternehmen ohne Betriebsrat rät der DGB den Arbeitnehmern, sich bei gesundheitlichen Bedenken mit dem Betriebsarzt auszutauschen. In Betrieben mit einem Betriebsrat können sich die Arbeitnehmer alternativ auch an diesen wenden. Schwerbehinderte können mit der Schwerbehindertenvertretung sprechen. Im Idealfall verständigen sich dann die Interessenvertretungen mit dem Arbeitgeber über die Schutzmaßnahmen für gefährdete Beschäftigte.

Ich habe generell Sorge, mich auf der Arbeit anzustecken. Kann ich zu Hause bleiben?

„Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, der Arbeit fernbleiben zu können“, heißt es von ver.di. Arbeitnehmer dürfen nur der Arbeit fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ansonsten droht eine Abmahnung und bei wiederholtem Fernbleiben eine verhaltensbedingte Kündigung.

Ich stehe unter Quarantäne, weil ein Infektionsverdacht besteht. Was ist mit meinem Gehalt?

Hierzu gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Auskunft: Wer aufgrund eines Ansteckungsverdachts auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamts isoliert werde, erhalte eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. „Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.“

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Aktuelle Informationen und weitere Antworten sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter bmas.de/corona zu finden.

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