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Quarantäne nach Urlaub: Kündigung, Lohnausfall – Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Mit der Rückkehr der Corona-Urlauber kommt auch das Virus wieder zurück nach Hamburg. Viele reisen trotz Warnung auch in Risikogebiete und müssen in der Heimat dann erst mal in die Quarantäne – ein verlängerter Corona-Urlaub? Arbeitgeber wehren sich nun – Die Urlaubs-Quarantäne kann sogar zur Kündigung führen!

Wer trotz allem in eines der 100 Länder reist, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiete eingestuft werden, muss sich definitiv zwei Wochen länger Urlaub nehmen. Krankmachen gilt nicht! Martin Helfrich, Sprecher der Gesundheitsbehörde, warnt davor, dass Arbeitgeber diese Zeit sonst nicht entschuldigen würden. 

Zwei Wochen Reise – vier Wochen Urlaub

„Für eine zweiwöchige Reise in ein Risikogebiet sollten also vier Wochen Urlaub genommen werden“, so der Sprecher. Man könne demnach nicht einfach einen „Corona-Urlaub“ hinten dran hängen. Außerdem solle man sich nach seiner Rückkehr sofort in eine zweiwöchige Quarantäne begeben – Helfrich betont, dass auf einen negativen Test zu bauen keine Alternative sei.

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Schließlich kann der ja auch positiv ausfallen. „Selbst wenn Arbeitnehmer dann als krank gelten würden, können Sie nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Arbeitgeber das auch als Krankheit anerkennt“, so Helfrich.

Rückkehr aus dem Risikogebiet: Arbeitnehmern kann Lohn verweigert werden

Wenn man sich also keinen Urlaub genommen hat, kann das für den Arbeitnehmer unschöne Folgen haben. Rechtsanwalt Arndt Kempgens weist darauf hin, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern weiter Lohn zu zahlen, wenn sie aus einem bereits so ernannten Risikogebiet zurückkommen und in Quarantäne müssen. Wenn das Reiseziel vor Antritt aber noch nicht als Risikogebiet eingestuft war, bekomme man weiterhin sein Geld.

Im schlimmsten Fall die Kündigung: Was darf der Arbeitgeber?

Die Arbeits-Verhinderung sei in diesem Fall nämlich nicht unverschuldet. „Geld gibt es dann nur, wenn im Homeoffice – also in der „Quarantäne-Zone“ – gearbeitet werden kann“, so Kempgens. Der Arbeitgeber könne laut dem Rechtsanwalt aber auch verlangen, „dass der Arbeitnehmer einen Test macht, um so die Quarantäne zu umgehen und pünktlich zur Arbeit erscheinen zu können“. 

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Wer sich weigert und deshalb in Quarantäne muss, riskiere eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. „Die Beeinträchtigung des einfachen Tests ist nämlich so gering, dass der Arbeitgeber einen Test arbeitsrechtlich verlangen kann.“ Ein bestimmtes Reiseziel verbieten dürfe der Arbeitgeber aber nicht.

Urlaub trotz Corona – aber nur ins Nicht-Risikogebiet

Normalerweise sind Mitarbeiter nicht dazu verpflichtet, ihrem Chef ihr Urlaubsziel zu verraten. Doch die Corona-Krise ändert so einiges – weil ein Arbeitgeber seine anderen Mitarbeitern qua Gesetz schützen muss, darf er derzeit darauf bestehen, den Urlaubsort zu erfahren. Auch hier könne laut Kempgens bei Verweigerung eine Abmahnung folgen.

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Reiselustigen, die ihren Urlaub in einem Nicht-Risikogebiet verbringen, dürfe der Arbeitgeber aber nur einen Corona-Test abverlangen, wenn im Urlaubsland selbst Hot-Spot-Gefahr besteht, wie zum Beispiel auf Mallorca.

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