Er jagte einen Sex-Verbrecher: Mit 125 Sachen! Polizist fährt Fußgänger tot

    Kleiner Grasbrook –

    Der Polizist wollte einen Sexualverbrecher fassen, raste bei der Fahndung mit 125 Stundenkilometern über die Harburger Chaussee. Nun muss sich der 36-jährige Beamte wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten. Ein Fußgänger (24) war plötzlich auf die Fahrbahn getreten und von dem Streifenwagen erfasst worden.

    Das tragische Ereignis nahm am Abend des 11. Mai 2018 mit einem Funkspruch seinen Anfang. Die Besatzung eines Funkstreifenwagens hatte in Wilhelmsburg einen Verdächtigen entdeckt, der ein Mädchen sexuell belästigt hatte.

    Bei Fahndung: Fußgänger tritt in Hamburg plötzlich auf die Fahrbahn und stirbt

    Der Mann flüchtete, die Polizisten forderten weitere Streifenwagen zur Fahndung an. Der 36-jährige jetzt angeklagte Beamte schaltete Blaulicht und Martinshorn ein und raste Richtung Wilhelmsburg. Auf der Harburger Chaussee, Höhe Hausnummer 73, trat dann zwischen Lastern der 24-jährige Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn. Der Polizeiwagen erfasste den Mann und schleuderte ihn auf die Gegenfahrbahn, wo das Unfallopfer von einem weiteren Auto erfasst wurde. Der Fußgänger starb noch an der Unfallstelle.

    Die Bremsspur des Streifenwagens war mehr als 50 Meter lang. Ein Gutachter stellte fest, dass die Geschwindigkeit des Streifenwagens etwa 125 km/h betragen hatte. 

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    Der Vorwurf: Polizist hätte maximal 80 km/h fahren dürfen

    Die Staatsanwaltschaft hat den Polizisten wegen Fahrlässiger Tötung angeklagt. Am Mittwoch muss sich der Beamte vor dem Amtsgericht Harburg verantworten. Der 36-Jährige hätte, so der Vorwurf, bei der konkreten Einsatzsituation maximal 80 km/h fahren dürfen. Bei diesem Tempo hätte der Unfall vermieden werden können.

    Sogenannte „Sonderrechtsfahrten“ von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdiensten sind nach Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Demnach gilt die StVO für Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz nicht, wenn „das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.“

    Doch dann folgt unter Absatz 8 gleich die Einschränkung: „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“

    Hamburgs Polizei: „Höchstgeschwindigkeit darf bis zu 50 Prozent überschritten werden – mit Ausnahmen“

    Das lässt natürlich Spielraum, aber immer müssen Polizisten damit rechnen, dass Verkehrsteilnehmer sehr schnell fahrende Polizeiwagen nicht rechtzeitig wahrnehmen. 

    Der Hamburger Polizeisprecher Florian Abbenseth sagte der MOPO: „Grundsätzlich gilt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur um bis zu 50 Prozent überschritten werden darf. In begründeten Einzelfällen sind zur polizeilichen Aufgabenerfüllung aber Ausnahmen zulässig. Die Bewertung obliegt jetzt dem Gericht.“

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