Sturmtief „Sabine“: Schäden an Haus und Auto – wer zahlt mir das jetzt?
Köln –
Unwetter mit Sturm, Blitz und Starkregen verursachen häufig erhebliche Schäden. In der Nacht von Sonntag und Montag fegte Sturmtief „Sabine“ über Deutschland hinweg. Welche Versicherung bei Sturmschäden für welchen Schaden aufkommt, erklärt Stiftung Warentest.
Fahrzeugschäden
Die Vollkaskoversicherung haftet für entstandene Sturmschäden an Autos und Motorrädern – etwa durch herumwirbelnde Äste, Ziegel oder umgestürzte Verkehrsschilder. Auch wenn der Fahrer wegen des Sturms einen Unfall verursacht, springt die Vollkasko ein. Die Teilkasko ersetzt Sturmschäden erst ab Windstärke acht, die Vollkasko auch bei weniger heftigen Unwettern. Bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung müssen die Versicherten die Kosten aber selbst übernehmen.
Wer keine Voll- oder Teilkaskoversicherung hat, muss Schäden am Auto aus eigener Tasche zahlen. Es sei denn, Dritten kann ein Verschulden dafür nachgewiesen werden, erläutert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Das ist der Fall, wenn beispielsweise Hausbesitzer oder aber auch Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Womöglich haben Hausbesitzer nicht ausreichend in gebotener Weise dafür Sorge getragen, dass die Ziegel sicher auf dem Dach befestigt sind.
Geschädigte Autofahrer können dann den Hauseigentümer haftbar machen. Das müsse aber immer im Einzelfall nachgewiesen und entschieden werden und ziehe zumeist Gerichtsverfahren mit entsprechenden Gutachten nach sich, so der GDV.
Wichtig: Schäden sollten Betroffene stets gut dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos. Wer nicht genau weiß, wer für das entsprechende Grundstück verantwortlich ist, sollte sich an die Polizei wenden, rät der GDV. Haben die Verantwortlichen alles richtig gemacht, und es gab keinen Anlass für Sicherungsmaßnahmen, können Geschädigte Dritte nicht haftbar machen.
Gebäudeschäden
Kosten für abgedeckte Dächer, umgestürzte Schornsteine oder Schäden am Haus durch umgeknickte Bäume zahlt in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Dafür muss der Versicherte Schäden durch Sturm und Hagel in der Versicherungspolice eingeschlossen haben und der Sturm muss mindestens Windstärke acht erreicht haben, also 62 Stundenkilometer Windgeschwindigkeit.
Bäume, Äste und Ziegeln
Einen Sonderfall gibt es, wenn umgestürzte Bäume, heruntergefallene Äste und Ziegeln etwa das Auto oder Haus des Nachbarn beschädigen. Trifft den Grundstückseigentümer eine Mitschuld, muss er dem Nachbarn Schadenersatz zahlen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Baum bereits alt, krank oder beschädigt oder der Dachstuhl schon marode war. Der Grundstückseigentümer hat dann die sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt und haftet. Im besten Fall kommt seine Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Trifft den Grundstückseigentümer keine Mitschuld, ist der Schaden Sache der Versicherung des Geschädigten.
Bahn-Ausfälle
Je nach Ausmaß der Verspätung können sich Reisende bis zu 50 Prozent des Fahrpreises erstatten lassen. Das gilt auch, wenn die Verspätung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist – also etwa wenn Strecken wegen umgestürzter Bäume gesperrt sind oder der Bahnverkehr wegen starker Böen eingestellt wird. Beträgt die erwartete Verspätung mehr als 20 Minuten, dürfen die Fahrgäste auf andere Züge und Strecken ausweichen. Aber Vorsicht: Die dazu erforderlichen Fahrkarten müssen sie zunächst selbst zahlen und können sie sich anschließend erstatten lassen.
Im Fall des Sturmtiefs Sabine, aufgrund dessen die Bahn den Verkehr komplett einstellte, teilte das Unternehmen auf seiner Website mit, dass bereits gekaufte Fahrkarten für den Fernverkehr entweder kostenfrei storniert oder bis eine Woche nach Störungsende flexibel genutzt werden können. Dies gelte auch für eigentlich zuggebundene Tickets.
Einrichtung
Schäden innerhalb der Wohnung regelt meist die Hausratversicherung: Sie zahlt, wenn ein Sturm das Dach abgedeckt hat und die Wohnungseinrichtung beschädigt wird oder wenn ein Blitz einschlägt und elektrische Geräte lahmlegt, erklärt Stiftung Warentest. Vorausgesetzt, der Versicherte hat nicht fahrlässig gehandelt, also etwa das Fenster offenstehen gelassen. Gegenstände außerhalb des Gebäudes sind jedoch nicht versichert; das betrifft Gartenmöbel, Kinderwagen oder Blumenkübel – nur Markisen und Antennen sind miteingeschlossen.
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Baustellen
Gebäude im Bau sind besonders sturmgefährdet, daher müssen Baustellen gesondert versichert werden. Schäden, die ein Unwetter am Rohbau, an Gerüsten oder Baumaterial verursacht, übernimmt die Bauleistungsversicherung. Sie springt außerdem für notwendige Handwerkerleistungen ein, um die Sturmschäden zu beseitigen.
Bei einigen Sonderfällen greift die Haftpflichtversicherung. Das ist etwa der Fall, wenn Dachziegel auf ein geparktes Auto fallen, erklärt Stiftung Warentest. Aber auch wenn ein Blumentopf vom Balkon fällt und einen Fußgänger trifft. Das kann schnell sehr teuer werden und betrifft nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter.
Schaden melden und mindern
Generell gilt: Viele der Versicherungen zahlen erst, wenn ein Sturm ab Windstärke acht gewütet hat. Das muss der Versicherte nicht selbst nachweisen; es genügt, wenn eine Wetterstation entsprechende Sturmstärken in der Gegend gemessen hat. Bei Sturmtief „Sabine“ war das so. In weniger klaren Fällen können Betroffene die Werte beim Deutschen Wetterdienst erfragen.
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Versicherte sollten alle Schäden unverzüglich dem entsprechenden Versicherer melden. Außerdem haben sie eine Schadenminderungsplicht: Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten. Das bedeutet etwa, Schäden am Dach oder zerstörte Fenster zunächst abzudecken und hereingelaufenes Wasser aufzuwischen, soweit wie möglich, damit kein weiterer Schaden im Haus entsteht.