• Cristiano Ronaldo und seine Partnerin Georgina Rodriguez auf einem Balkon in Funchal, wo der Fußball-Superstar von Juventus Turin derzeit unter Quarantäne steht.
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Wie Cristiano Ronaldo: Was Sie in Quarantäne dürfen – und wie Sie Coronavirus erkennen

Köln –

Das Coronavirus breitet sich immer weiter aus. Mittlerweile gibt es vom Bundesgesundheitsministerium die Empfehlung, dass alle Urlaubs-Rückkehrer aus Italien, Österreich und der Schweiz sich selbst 14 Tage Quarantäne verpassen.

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So soll die Ansteckungskette durchbrochen und das Virus eingedämmt werden. Auch zahlreiche Prominente sind entweder infiziert oder unter Quarantäne, so wie Fußball-Superstar Cristiano Ronaldo, der derzeit auf seiner Heimatinsel Madeira ausharren muss.

Coronavirus-Symptome: Es kann bis zu zwei Wochen dauern 

Bis zu zwei Wochen kann es dauern, bis jemand erste Krankheits-Symptome zeigt, nachdem er sich infiziert hat.

In unserer Grafik sehen Sie die Unterschiede zur normalen Grippe:

Deshalb müssen nicht nur die Erkrankten und positiv getestete Infizierte in Quarantäne, sondern auch ihre Kontaktpersonen und sämtliche Verdachtsfälle. Sie kommen meist in häusliche Quarantäne. Aber wer bestimmt das eigentlich? Was bedeutet häusliche Quarantäne genau – zum Beispiel für Haustierbesitzer? Und wer geht währenddessen eigentlich mit dem Hund raus?

Wer bestimmt, wer unter Quarantäne muss?

Der Infektionsschutz ist größtenteils Sache der Bundesländer. Deshalb ordnet das jeweils zuständige Gesundheitsamt die Quarantäne an. Es beurteilt die Lage und entscheidet dann, wie weiter verfahren wird.

Bedeutet Quarantäne ein abgeriegeltes Einbettzimmer im Krankenhaus?

Nein. Werden Personen aufgrund des Verdachts, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, unter Quarantäne gestellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie in ein enges, abgeriegeltes Einzelzimmer im Krankenhaus müssen. Gerade bei Verdachtsfällen entscheidet das Gesundheitsamt sich häufig, Betroffene unter häusliche Quarantäne zu stellen.

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Darf Betroffenen einfach so die Freiheit entzogen werden?

Die rechtliche Grundlage einer Quarantäne legt das bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz (IfSG). Der Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums erklärt: „Wenn es erforderlich ist, können auch wichtige Grundrechte wie Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit oder Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden.“ Der „größtmögliche Eingriff“, so der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke, „wäre die Versetzung einzelner Erkrankter in Quarantäne.“ Theoretisch sei sogar die Einrichtung von Sperrbezirken und Ausgangssperren möglich, wenn dies der Gefahrenabwehr dient.

Ist die Quarantäne ein Zwang?

Ja. Die Quarantäne darf auch gegen den Willen der Betroffenen erfolgen, da der Schutz der Allgemeinheit der persönlichen Freiheit überwiege, so Christian Solmecke. Auch das Bundesgesundheitsministerium betont, dass „bei einem naheliegenden Verdacht“ Quarantäne angeordnet werden kann. Falls die betroffene Person sich weigert, kann die Entscheidung gerichtlich vollstreckt werden, auch das Hinzuziehen der Polizei ist möglich. Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne können mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wer überprüft, wie es der Person unter Quarantäne geht?

Personen unter häuslicher Quarantäne werden vom Gesundheitsamt betreut und unterstützt. Ein Mitarbeiter meldet sich täglich bei den Betroffenen. Allerdings müssen unter Quarantäne stehende Menschen auch selbst ihren Gesundheitszustand kontrollieren. Zweimal täglich sollte Fieber gemessen werden. Und in einer Art Tagebuch wird der Zustand protokolliert. Symptome, die Körpertemperatur, allgemeine Aktivitäten und Kontakte zu anderen Personen sollen hier aufgeschrieben werden.

Wie steht es um Verdienstausfälle in der Zeit?

Besteht ein infektionsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot wegen eines bloßen Verdachts, gebe es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, betont Christian Solmecke. „Der betroffene Mitarbeiter hat aber Anspruch auf Entschädigungsleistung. Dieser orientiert sich an der Höhe des Krankengeldanspruchs.“ Stellt sich heraus, dass die betroffene Person tatsächlich erkrankt ist, „gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.“ Sechs Wochen lang zahlt der Arbeitgeber das Gehalt, danach gibt es Krankengeld. Wer selbstständig ist oder freiberuflich arbeitet, erhält einen Verdienstausfall. Dieser orientiert sich an den letzten Einnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden.

Muss man von zu Hause aus arbeiten?

Ja. Wer körperlich dazu in der Lage ist, der muss auch unter Quarantäne von zu Hause aus arbeiten. Die Voraussetzung ist natürlich, dass der Person die notwendigen Arbeitsmittel, beispielsweise ein Laptop mit Zugang zum firmeninternen Intranet, zur Verfügung stehen.

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Was ist mit anderen Personen aus meinem Haushalt?

Lebt die betroffene Person zusammen mit anderen Menschen, werden diese laut Robert-Koch-Institut in der Regel gemeinsam unter Quarantäne gestellt, da es wahrscheinlich ist, dass sie sich ebenfalls bereits angesteckt haben. Allerdings gilt auch hier: Im Einzelfall entscheidet das Gesundheitsamt, wie vorgegangen wird.

Werden mehrere Personen gemeinsam unter Quarantäne gestellt, ist es ratsam, eine räumliche und zeitliche Trennung einzuhalten. Andere Personen sollten nicht zusammen mit dem Betroffenen in einem Raum sein, die Mahlzeit beispielsweise zu unterschiedlichen Zeiten eingenommen werden. Auch sonst ist Vorsicht geboten: Im Optimalfall nutzt die betroffene Person ein eigenes Badezimmer und teilt keine Hygieneartikel mit anderen. Die Wäsche sollte regelmäßig und gründlich gewaschen, Kontaktoberflächen regelmäßig gereinigt werden.

Was passiert mit Haustieren während der häuslichen Quarantäne?

Viele Haustierhalter sorgen sich, was mit ihren Tieren im Fall einer angeordneten Quarantäne geschieht. Der Deutsche Tierschutzbund gibt Entwarnung: Wer einen direkten Gartenzugang hat, kann Katzen und auch Hunde rauslassen, wenn er selbst das Haus nicht verlässt. Reine Wohnungskatzen werden versorgt wie gehabt.

Bei Hunden reicht es auch laut Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aus, wenn sein Besitzer dafür sorgt, dass jemand das Tier regelmäßig zum Gassigehen abholt. Das können Freunde oder Nachbarn sein, die zum Beispiel auch Einkäufe erledigen. Sie sollten allerdings die Wohnung nicht betreten und Hände waschen oder desinfizieren, nachdem sie Kontakt mit dem Hund oder der Leine hatte, rät der Tierschutzbund. Das BMEL warnt vor engem Körperkontakt. Eine andere Möglichkeit ist, das Tier bei einer nahestehenden Person unterzubringen, ähnlich wie bei einem Urlaub oder einer Erkrankung. Eine vorübergehende Unterbringung in Tierpensionen oder Tierheimen sollte nur eine Notlösung sein.

Das letzte Wort hat das lokal zuständige Gesundheitsamt, erklärt das BMEL. Grundsätzlich gelte seine Einschätzung der individuellen Situation.

Ob Tiere das Virus übertragen können, ist bislang umstritten. Nachdem der Erreger an der Schnauze eines Hundes in Hongkong gefunden wurde, war sogar berichtet worden, er sei an Corona erkrankt. Die Süddeutsche Zeitung gibt Entwarnung und beruft sich auf den Virologen Jonathan Ball. Er geht von einer zufälligen Messung aus und spricht von unnötiger Hysterie.

Wie werden Personen unter Quarantäne versorgt?

Zu dieser Frage scheint es bislang keine klare Regelung zu geben. Empfohlen wird, sich von Freunden, Nachbarn und Angehörigen unterstützen zu lassen. Diese können zum Beispiel wichtige Einkäufe erledigen und Lebensmittel besorgen. Dabei sollte jedoch besonders auf Abstand und die Hygieneregeln geachtet werden, damit das Risiko einer Ansteckung vermieden wird. Es sollte keinen Körperkontakt geben. (tli/bbm)

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