Cannabis-Legalisierung: So viele Haft-Entlassungen prüft die Staatsanwaltschaft
Mit der Bekanntgabe des neuen Cannabis-Gesetzes kam der Streit in die Justiz: „Rückwirkende Amnestie“ heißt der Begriff, der die deutschen Staatsanwaltschaften auf die Palme brachte. Denn ab April ist der Besitz von Cannabis bis zu einer bestimmten Menge legal – und zwar auch rückwirkend. Staatsanwaltschaften bundesweit und auch der Hamburger Richterverein klagten über Mehrarbeit. Es seien Haftentlassungen „in beachtlichem Umfang“ zu organisieren, hieß es. Doch ist das wirklich so eingetreten?
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat bislang rund 3500 Verfahren daraufhin überprüft, ob das neue Cannabis-Gesetz Einfluss auf die weitere Vollstreckung bereits rechtskräftig verhängter Geld-, Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen haben könnte.
„Bei etwa 500 Verfahren dauert die Überprüfung aktuell noch an und wird mit hohem Arbeitseinsatz fortgesetzt“, sagt Liddy Oechtering, Sprecherin der Staatsanwaltschaft, der MOPO.
Hamburg: Staatsanwaltschaft prüft Aufhebung von Haftbefehlen
Unter den 3500 vorgeprüften Verfahren im sogenannten Vollstreckungsbereich wurden rund 650 als potenziell relevant gekennzeichnet. Das bedeutet: Sie müssen nun erneut daraufhin geprüft werden, ob tatsächlich ein Straferlass, eine Neufestsetzung oder eine Strafermäßigung zu erfolgen hat.
In 55 Verfahren, in denen eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wurde, ist zu prüfen, ob die Strafe zu erlassen oder durch das Gericht neu festzusetzen beziehungsweise zu ermäßigen ist. Ob und wie viele Haftentlassungen erforderlich sind, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, heißt es.
Besonders schnell muss die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren durchsehen, bei denen eine Fahndung mit dem Ziel der Festnahme angeordnet wurde. Akuter Handlungsbedarf besteht bei noch nicht vollstreckten Haftbefehlen, die wegen Straftaten erlassen wurden, die nun keine mehr sind oder aufgrund geänderter Verjährungsfristen nicht mehr verfolgt werden können.
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Die Staatsanwaltschaft muss bei den Gerichten die Aufhebung dieser Haftbefehle beantragen. Die Fahndungen sollen bis Ende März – also bis Ostersonntag – gelöscht werden. Besondere Eile ist in solchen Fällen geboten, in denen jemand wegen einer nun nicht mehr strafbaren Handlung in Untersuchungshaft sitzt. „Diese Fälle haben höchste Priorität“, erklärte Oechtering.