Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerde ab.(Symbolbild) (Foto: dpa | Uli Deck)

„Cum-Ex“-Skandal: Verfassungsgericht weist Beschwerden zurück

Zwei Anteilseigner der Warburg Bank sahen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt, weil das Bonner Landgericht und der Bundesgerichtshof (BGH) Urteile zu den Aktiengeschäften in der „Cum-Ex“-Affäre veröffentlicht hatten. Auch sind sie der Ansicht, beide Gerichte hätten die Unschuldsvermutung missachtet. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerden nun zurück – sie seien gar nicht zulässig gewesen.

Das Verfassungsgericht stellte klar, dass einer der beiden Hauptgesellschafter des Hamburger Bankhauses gar nicht selbst von den anonymisierten Urteilen betroffen sei – und damit nicht befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen. „Eine eigene Betroffenheit lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sein Name mit der Privatbank ‚untrennbar verbunden‘ sei, denn dies ändert nichts daran, dass die angegriffenen Urteile keine Feststellungen zu seiner Person enthalten“, so das Gericht in seiner Mitteilung.

„Cum-Ex“: Verfassungsrichter weisen Beschwerden zurück

Über den zweiten Bankeigentümer heiße es in den Urteilsgründen zwar, dass er in mehreren Fällen vorsätzlich und rechtswidrig Steuerhinterziehung begangen habe. Für eine Verfassungsbeschwerde müsse sich ein Kläger aber mit der bisherigen Rechtssprechung des obersten deutschen Gerichts auseinandersetzen.


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Das sei hier nicht geschehen, denn das Gericht habe in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2009 eine Verletzung der Unschuldsvermutung verneint. Zudem hätten sich die Kläger nicht direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden dürfen, sondern zunächst vor Fachgerichte ziehen müssen.

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Hintergrund ist ein Urteil des BGH aus dem Juli, mit dem erstmals höchstrichterlich klargestellt wurde, dass Aktienhändler, Investoren und Banken den deutschen Fiskus jahrelang mit undurchsichtigen „Cum-Ex“-Geschäften um Milliarden geprellt und sich damit strafbar gemacht haben. Der Fall gilt als einer der größten Steuerskandale der deutschen Nachkriegsgeschichte und wird politisch aufgearbeitet.

Die Beteiligten hatten sich dabei mit einem ausgeklügelten Verwirrspiel von Finanzbehörden Kapitalertragssteuer erstatten lassen, die nie gezahlt wurde. Dafür wurden Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch in großen Paketen rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben, bis keiner mehr einen Überblick hatte. Die Gewinne wurden aufgeteilt.

Bundesverfassungsgericht bestätigt Urteil aus Bonn

Die Richter bestätigten damit weitgehend eine Entscheidung des Landgerichts Bonn, das im März 2020 deutschlandweit die ersten Angeklagten wegen „Cum-Ex“-Aktiengeschäften verurteilt hatte: zwei Ex-Börsenhändler aus London. Die beiden Kläger jetzt vor dem Verfassungsgericht waren in diesem Verfahren aber nicht angeklagt.

Das Hamburger Bankhaus hatte immer gesagt, die Angeklagten hätten auf eigene Rechnung gehandelt. Es wies nach dem BGH-Urteil darauf hin, dass dieses „ohne wirtschaftliche Auswirkungen“ bleibe. Man habe alle Steuerforderungen schon 2020 beglichen. Die Privatbank M.M. Warburg musste mehr als 176 Millionen Euro zurückzahlen. (dpa/mp)

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