• Verstöße gegen die Maskenpflicht können teuer werden.
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Die Corona-Regeln: Der aktuelle Stand in den Bundesländern

Das Robert-Koch-Institut meldete am Freitagmorgen 11.242 Corona-Neuinfektionen binnen eines Tages in Deutschland. Mit härteren Corona-Auflagen hoffen Bund und Länder, den rasanten Anstieg der Infektionszahlen insbesondere in deutschen Risikoregionen einzudämmen.

Die Bundesländer können im Kampf gegen die Pandemie weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die Lockerung von Auflagen entscheiden.

Hier der aktuelle Stand am 23. Oktober in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Bußgeld bei Missachtung der CoronaRegeln:

Maskenpflicht und Abstand

Abstand halten und Maskenpflicht gehören schon lange zu den Corona-Maßnahmen.

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BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Bußgelder reichen von mindestens 25 Euro für Verstöße gegen die Maskenpflicht auf Schulgeländen bis zu 250 Euro bei Falschangaben bei den Personalien in Gaststätten. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. In Geschäften, Restaurants oder Freizeitparks gilt hier ein Bußgeld von mindestens 50 Euro.

BAYERN: Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Sobald der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer Region in sieben Tagen pro 100 000 Einwohner überschritten ist, soll es auf stark besuchten öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht geben. Wer in Gaststätten falsche Angaben macht, muss mit einem Bußgeld von 250 Euro rechnen.

BERLIN: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gästen, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, droht Bußgeld.

BRANDENBURG: In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für «notorische Maskenverweigerer». Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen. Wer persönliche Angaben in Cafés oder Restaurants zur Nachverfolgung von Kontakten falsch angibt, muss mit einem Bußgeld zwischen 50 und 250 Euro rechnen.

BREMEN: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen. Wer in einem Restaurant falsche Angaben zur Person macht, kann mit einem Bußgeld von 100 Euro bestraft werden, für Gastwirte gilt ein Bußgeld von 2500 Euro. Verstöße gegen die Quarantäne-Auflagen können mit Beträgen zwischen 400 und 4000 Euro geahndet werden.

HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären. Wer sich in Hamburger Bars und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss mit 150 Euro Bußgeld rechnen.

HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen. Die Höhe des Bußgeldes für das Eintragen falscher Namen in Gästelisten von Restaurants oder Kneipen steht noch nicht fest.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro. Wer sich in Bars, Cafés und Restaurants mit falschen Kontaktdaten in die Corona-Gästelisten einträgt, muss derzeit noch mit keinem Bußgeld rechnen. Der Beschluss zur Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung sollte eigentlich beim MV-Corona-Gipfel von Land, Kommunen und Verbänden am 20. Oktober gefasst werden, wurde aber durch die Landesregierung vertagt.

NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25 000 Euro.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig – ohne zusätzliche Aufforderung. Im Restaurant kostet es 250 Euro, wenn man einen falschen Namen angibt.

RHEINLAND-PFALZ: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen. Wer falsche Namen in Gaststätten hinterlässt und dabei erwischt wird, muss bis zu 150 Euro Bußgeld bezahlen.

SAARLAND: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen. Das Bußgeld für falsche Namensangaben in Gaststätten soll mindestens 50 Euro betragen, die genaue Höhe steht aber noch nicht fest.

SACHSEN: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben. Das Auslegen von Kontaktlisten etwa in Restaurants ist nicht verpflichtend.

SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, muss keine Strafe zahlen. Das Auslegen von Besucherlisten etwa in Restaurants ist nicht zwingend.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse. Außerdem wird ein Bußgeld von 1000 Euro bei Falschangaben auf Besucherlisten erhoben. In Einzelfällen kann das Bußgeld aber auch niedriger oder höher als 1000 Euro pro Gast in einem Restaurant sein. Ein Gastwirt muss, wenn er Namenslisten mit falschen Besucher-Angaben hat, mindestens 500 Euro Bußgeld bezahlen. Für die Bußgelder sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig.

THÜRINGEN: Menschen, die in Gaststätten falsche Kontaktangaben machen, müssen kein Bußgeld befürchten. Stattdessen muss der Wirt Sorge dafür tragen, dass die Angaben richtig sind. Sind sie offensichtlich falsch, weil zum Beispiel Fantasienamen benutzt wurden, muss der Betreiber oder Inhaber die Bewirtung des Gastes ablehnen. Ansonsten drohen dem Wirt Bußgelder von 500 bis 1000 Euro.

Weihnachtsmärkte und andere öffentliche Veranstaltungen

Lübecker Weihnachtsmarkt

Weihnachtsmärkte können in den meisten Bundesländern unter strengen Regeln stattfinden.

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BADEN-WÜRTTEMBERG: Die Entscheidung, ob und wie Weihnachtsmärkte stattfinden, liegt bei den Kommunen. Voraussetzung sei, dass die Corona-Infektionslage in der Region es erlaube, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne). Öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 100 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

BAYERN: Weihnachtsmärkte sind mit entsprechenden Konzepten und an Orten mit geringen Neuinfektionsraten grundsätzlich möglich. Allgemein dürfen die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Aber: Steigen die Corona-Zahlen, dann wird die Teilnehmerzahl reduziert. Steigt der Inzidenzwert auf über 100, sind Veranstaltungen auf maximal 50 Teilnehmer begrenzt.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.

BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind grundsätzlich nur mit bis zu 75 Menschen erlaubt, in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Teilnehmerzahl. Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt dürfen nur noch bis zu 25 in öffentlichen Räumen und 15 Menschen zuhause privat feiern dürfen, ab sechs Gästen außerhalb des Haushalts besteht Anzeigepflicht. Ab einem Wert von 50 liegen die Obergrenzen bei zehn Menschen in öffentlichen und zehn Personen aus bis zu zwei Haushalten in Privaträumen.

BREMEN: In der Stadtgemeinde Bremen müssen wegen des hohen Corona-Inzidenzwertes alle Veranstaltungen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, auf maximal 10 Teilnehmer beschränkt werden. Für Veranstaltungen – etwa Theater oder Lesungen – ohne Alkoholausschank liegt die Grenze bei 100 Teilnehmern. Großveranstaltungen wie der Freipark oder Messen wurden unterbrochen. Die Maßnahmen gelten solange, bis der Inzidenzwert stabil unter 50 liegt. Angesichts der hohen Zahl von Corona-Neuinfektionen gibt es eine Sperrstunde für die Gastronomie und ein Alkoholverkaufsverbot von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In der gleichen Zeit gilt auch ein Alkoholverkaufsverbot in allen Verkaufsstellen wie Kiosken und Tankstellen. Bremerhaven ist wegen des niedrigen Inzidenzwertes davon nicht betroffen.

HAMBURG: Geplant ist, dass Weihnachtsmärkte unter Einhaltung von Hygieneauflagen im Freien stattfinden dürfen, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt. Der Ausschank von Alkohol soll nur in abgetrennten Bereichen erlaubt werden, in denen man sitzt. Allgemein sind Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze im Freien nur noch mit bis zu 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung Alkoholausschank, reduziert sich die Zahl der erlaubten Teilnehmer jeweils um die Hälfte. Zu den Fußballspielen des Hamburger SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind aktuell maximal 1000 Zuschauer zugelassen, da die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz pro 100 000 Einwohner über 35 liegt. Fällt sie wieder darunter, kann die Platzkapazität bis zu 20 Prozent ausgelastet werden.

HESSEN: Das Land will Weihnachtsmärkte grundsätzlich ermöglichen, die Märkte sollen aber entzerrt und die Stände nach Möglichkeit über die Innenstädte verteilt werden. Prinzipiell sind bei öffentlichen Veranstaltungen höchstens 150 Teilnehmer zugelassen ab einer Zahl von 35 Neuinfizierten je 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen. Steigt der Wert der sogenannten Sieben-Tage-Inzidenz auf 50, wird die Zahl der Teilnehmer bei öffentlichen Veranstaltungen auf 100 begrenzt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Weihnachtsmärkte dürfen laut Landesregierung stattfinden. In Regionen, in denen die Corona-Ampel auf Rot steht, fallen Herbst- und Weihnachtsmärkte jedoch aus. In Räumen dürfen maximal 200 Menschen an Veranstaltungen teilnehmen, im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Volksfeste bleiben verboten. Ab 50 Neuinfizierten pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen wird die Teilnehmerzahl an öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien auf maximal 100 reduziert. Das gilt ebenso für Sportveranstaltungen.

NIEDERSACHSEN: Weihnachtsmärkte können geplant werden – dafür müssen Hygienekonzepte und Abstandsregelungen eingehalten werden und die Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben. Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern drinnen wie draußen. Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr als 500 Zuschauern aber der vorherigen Zulassung. Für Messen oder Kongresse gilt dies unabhängig von der Teilnehmerzahl. Bei Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen hängt die Höchstzahl von der Größe der Räumlichkeiten ab.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Weihnachtsmärkte sind erlaubt, wenn sie etwa umzäunt sind, so dass man die Besucherströme lenken und begrenzen kann. Stehtische mit fest zugewiesenen Plätzen zum Beispiel an Glühweinständen sind erlaubt. Ab 35 Neuinfizierten pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen sind Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1000 Personen verboten. Steigt der Wert über 50, sind sowohl im Außenbereich als auch in geschlossenen Räumen maximal 100 Personen zulässig – die zuständigen Behörden können Ausnahmen erlauben.

RHEINLAND-PFALZ: Weihnachtsmärkte sollen möglichst über größere Räume in den Städten verteilt werden. Angedacht sind auch Weihnachtsdörfer mit Kontakterfassung und begrenzter Personenzahl. In Innenräumen dürfen sich allgemein bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. In der Landeshauptstadt Mainz liegt die Obergrenze im Freien bei 250 Menschen.

SAARLAND: Zur Veranstaltung von Weihnachtsmärkten gibt es noch keine konkreten Verordnungen. Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 500 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 250. Beim Kurs-, Trainings- oder allgemeinen Sportbetrieb sind Zuschauer nicht mehr zugelassen.

SACHSEN: Wegen der unterschiedlichen Entwicklung im Land soll es keine einheitliche Corona-Regelung für Weihnachtsmärkte geben. Grundsätzlich können die Märkte bei Genehmigung entsprechender Hygienekonzepte aber bis zum 6. Januar 2021 öffnen. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind erlaubt, aber nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100 000 Einwohner nicht übersteigt und eine Kontaktverfolgung gewährleistet ist. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden.

SACHSEN-ANHALT: Aus aktueller Sicht könnten Weihnachtsmärkte mit Hygienekonzept stattfinden. Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: In Schleswig-Holstein ist für Weihnachtsmärkte ein Hygienekonzept nötig. Ordner müssen zudem dafür sorgen, dass die Abstände eingehalten werden und Besucher müssen Kontaktdaten angeben. Maximal sind im Freien 1500 Personen erlaubt. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes darf eine begrenzte Menge Alkohol pro Teilnehmer ausgeschenkt werden. Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 1500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 750. Ab 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einem Gebiet sind bei Veranstaltungen nur noch 500 Teilnehmer draußen und 250 drinnen erlaubt. Steigt der Inzidenzwert auf 50, sinkt die Zahl auf jeweils 100.

THÜRINGEN: Weihnachtsmärkte sollen unter bestimmten Auflagen möglich sein. Nach einer vom Gesundheitsministerium ausgearbeiteten Regelung soll auch Glühwein ausgeschenkt werden können. Starken Alkohol sowie Glühwein mit Schuss soll es aber nicht geben. Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Ab November müssen Veranstaltungen mit mehr als 75 Menschen bei den Gesundheitsbehörden angezeigt werden, bisher galt dies ab 100 Teilnehmern. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.

Private Feiern

Anstoßen

(Symbolfoto)

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BADEN-WÜRTTEMBERG: Private Feiern und Feste sind nur mit bis zu zehn Menschen erlaubt. Mehr als zehn Menschen dürfen nur zusammenkommen, wenn alle von ihnen aus maximal zwei Haushalten kommen, miteinander verwandt oder in einer festen Partnerschaft sind.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Aber wenn der Inzidenzwert von 35 in einer Kommune überschritten wird, gilt: In öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen sich dann maximal noch 50 Personen aufhalten, in privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen. Nur noch 25 Menschen in öffentlichen oder angemieteten Räumen dürfen feiern, wenn es regional mehr als 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen gibt. In der Gastronomie gelten unterschiedliche Sperrzeiten bei höheren Corona-Zahlen: Entweder ab 23 Uhr (ab Warnwert 35), 22 Uhr (ab 50) oder um 21 Uhr (ab 100).

BERLIN: An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen von Samstag an nur noch Angehörige eines Haushalts plus maximal fünf andere Menschen teilnehmen. Bis dahin dürfen sich maximal 10 Personen treffen. Draußen dürfen sich von Samstag an nur noch 25 statt bisher 50 Menschen treffen. Nachts dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten versammeln.

BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnungen oder im Garten sind grundsätzlich nur mit bis zu 75 Menschen erlaubt, in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Teilnehmerzahl. Bei mehr als 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt dürfen nur noch bis zu 25 in öffentlichen Räumen und 15 Menschen zuhause privat feiern. Ab einem Wert von 50 liegen die Obergrenzen bei zehn Menschen in öffentlichen und zehn Personen aus bis zu zwei Haushalten in Privaträumen.

BREMEN: Die Stadt Bremen gilt als Corona-Risikogebiet. Dort dürfen zu privaten Treffen und Feiern höchstens zehn Menschen zusammenkommen. Der Senat empfiehlt dringend, dass nur Personen aus maximal zwei Haushalten an Feiern teilnehmen. Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen sich maximal 5 Personen treffen, ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten. Bremerhaven ist wegen des niedrigen Inzidenzwertes davon nicht betroffen.

HAMBURG: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 15 Personen. Bei Feiern in außerhalb des privaten Wohnraums dürfen maximal 25 Menschen zusammenkommen.

HESSEN: Private Feiern in angemieteten Räumen dürfen von höchstens 25 Personen besucht werden ab einem Wert von 35 Neuinfizierten je 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen. Steigt die Neuinfektionszahl auf 50, liegt die maximale Teilnehmerzahl für Privatfeiern im öffentlichen Raum bei zehn Personen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Laut Beschluss der Landesregierung dürfen bei mehr als 50 Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nur noch maximal zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen an Familienfeiern teilnehmen.

NIEDERSACHSEN: Bei Treffen im Privaten sind drinnen 25 Teilnehmer und draußen 50 erlaubt. Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie liegt bei 100 Gästen – hier gibt es je nach Uhrzeit Einschränkungen bei Alkohol. Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche über 35 oder 50, müssen diese Obergrenzen im betroffenen Kreis oder in der kreisfreien Stadt gesenkt werden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Steigt die Neuinfektionszahl über 35, sind nur noch 25 Feiernde bei Festen aus herausragendem Anlass außerhalb der Wohnung erlaubt. Bei einem Infektionswert von 50 dürfen nur noch zehn Personen teilnehmen.

RHEINLAND-PFALZ: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen. Wenn nun die Alarmstufe Rot des Warn- und Alarmplanes des Landes mit mehr als 50 Neuinfektionen auf 100 000 Menschen in einer Woche erreicht wird, soll die Zahl der Teilnehmer bei privaten Feiern im öffentlichen Raum auf zehn oder zwei Hausstände begrenzt werden. Es gibt dann auch eine dringende Empfehlung, die Teilnehmerzahl bei Feiern im Privatbereich auf höchstens zehn zu begrenzen.

SAARLAND: Bei privaten Festen in Gaststätten oder angemieteten Räumen sind maximal 25 Feiernde erlaubt, sobald die Neuinfektionszahl 35 übersteigt. Wird die nächste Warnstufe erreicht – 50 und mehr Neuinfizierte je 100 000 Menschen in einer Woche – sind höchstens noch 10 Menschen bei Privatfeiern im öffentlichen Raum zulässig.

SACHSEN: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind möglich. Es ist geplant, dass private Feiern ab 35 neuen Infektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche auf 25 Teilnehmer begrenzt werden, ab einem Wert von 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen sollen nur zehn Menschen erlaubt sein.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen stattfinden. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Ab 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einem Gebiet sind bei privaten Feiern nur noch 25 Teilnehmer im öffentlichen Raum und zu Hause 15 erlaubt. Steigt der Inzidenzwert auf 50, sinkt die Zahl auf jeweils 10.

THÜRINGEN: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Ab November werden die Vorgaben verschärft. Dann müssen private Feiern in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Menschen angemeldet werden, im Freien liegt die Obergrenze dann bei 75 Teilnehmern.

Innerdeutsche Reisen und Beherbergungsregelungen

Risikogebiet

In manchen Bundesländer gelten Beherbergungsverbote für Touristen aus inländischen Risikogebieten.

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BADEN-WÜRTTEMBERG: In Baden-Württemberg gibt es keine Einreiseverbote oder Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten. Das auch in der Landesregierung umstrittene Beherbergungsverbot wurde vom Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt.

BAYERN: Das umstrittene Beherbergungsverbot für Reisende aus Corona-Hotspots gilt in Bayern nicht mehr.

BERLIN: Für die Einreise gibt es keine Beschränkungen. Der Senat hat noch kein Beherbergungsverbot beschlossen.

BRANDENBURG: Touristen aus innerdeutschen Risikogebieten können wieder nach Brandenburg reisen. Das Beherbergungsverbot wurde aufgehoben.

BREMEN: In Bremen gibt es kein Einreiseverbot und keine Quarantänepflicht oder ein Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten.

HAMBURG: Es gibt kein Einreiseverbot für Menschen aus inländischen Risikogebieten. Übernachtungsgäste müssen schriftlich bestätigen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem solchen aufgehalten haben. Falls doch, können sie mit einem negativen Testergebnis übernachten, das nicht älter als 48 Stunden sein darf.

HESSEN: Das seit Sommer geltende Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten hat Hessen abgeschafft.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für Touristen aus inländischen Corona-Risikogebieten, die in Mecklenburg-Vorpommern Übernachtungen gebucht haben, gelten nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Greifswald keine Beschränkungen mehr. Tagesgäste aus Risikogebieten sind von dem Urteil nicht betroffen und dürfen somit nicht einreisen.

NIEDERSACHSEN: Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht beschränkt und es gelten keine Quarantänevorgaben. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus deutschen Corona-Hotspots wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt und ausgesetzt.

NORDRHEIN-WESTFALEN: In NRW gibt es keine Beschränkungen und vorerst kein Beherbergungsverbot für Urlauber aus nationalen Risikogebieten.

RHEINLAND-PFALZ: In Rheinland-Pfalz war ursprünglich geplant, dass zum 13. Oktober ein Beherbergungsverbot kommt, doch das wurde dann gestoppt. Insofern gibt es derzeit keine Einschränkungen.

SAARLAND: Das Saarland hat das Beherbergungsverbot für Reisende aus innerdeutschen Corona-Risikogebieten gekippt.

SACHSEN: Es gibt keine Beschränkungen mehr für Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten.

SACHSEN-ANHALT: Die Einreise ist erlaubt. Die Beherbergung von Personen aus Risikogebieten zu touristischen Zwecken ist verboten, außer der Gast kann ein Attest vorlegen, wonach es keine Anhaltspunkte für eine Covid-19-Erkrankung gibt.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: In Schleswig-Holstein gelten keine Beschränkungen für die Einreise. Ein Beherbergungsverbot besteht aber für gewerbliche Betriebe. Es bestehen allerdings eingeschränkte Beherbergungsmöglichkeiten. Hier besteht die Möglichkeit des Freitestens mit einem negativen Corona-Test. Dabei dürfen zwischen dem Ausstellen des Testergebnisses und der Einreise nicht mehr als 48 Stunden verstrichen sein. Für Geschäftsreisende, private Besuche und Zweitwohnungsbesitzer gilt die Regelung nicht.

THÜRINGEN: Es gibt keine Einreisebeschränkungen oder ein Beherbergungsverbot für Menschen aus deutschen Risikogebieten.

Schulen und Kitas

Masken in der Schule

Maskenpflicht gilt teilweise auch in Schulen.

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BADEN-WÜRTTEMBERG: An weiterführenden Schulen gilt die Maskenpflicht auch im Unterricht. Bislang galt sie nur auf sogenannten Begegnungsflächen wie Schulfluren, Aula und Toiletten. Kitas können öffnen, dort müssen die Kinder aber in festen Gruppen betreut werden.

BAYERN: Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist aufgehoben. Beim Überschreiten des 35er-Werts gilt die Pflicht künftig automatisch auch im Schulunterricht ab der fünften Klasse, bei Überschreiten des 50er-Werts kann sie auch an Grundschulen verhängt werden.

BERLIN: Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird. Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden. In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder in vollem Umfang stattfinden.

BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder offen.

BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. An weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht im Unterricht. Grundschüler sind ausgenommen. An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis zu 120 Schülerinnen und Schülern etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern. Beim Überschreiten des kritischen Wertes von 50 Neuinfektionen binnen sieben Tagen soll die Maskenpflicht auch in Klassen und Fachräumen der gymnasialen Oberstufe und der Berufsschulen gelten, aber nicht in Grundschulen oder der Sekundarstufe 1.

HAMBURG: Hamburger Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden. Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote bleiben vorsichtshalber erhalten. In bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen. Seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Seit dem Ende der Herbstferien müssen allerdings Berufsschüler und Oberstufenschüler von allgemeinbildenden Schulen auch im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Alle Klassenräume werden alle 20 Minuten für wenige Minuten gelüftet. Zudem sind auch Hamburger Kitas wieder im Normalbetrieb – zumindest was die Betreuungszeiten angeht. Für Eltern und Erzieher gelten besondere Hygienemaßnahmen.

HESSEN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen. Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht – mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens fünf. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. In den Klassenräumen selbst muss kein Mundschutz getragen werden. Das kann sich auf Anweisung der zuständigen Gesundheitsämter regional ändern, sobald mehr als 50 Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen registriert werden. Kitas stehen allen Kindern offen.

NIEDERSACHSEN: Im Unterricht müssen Schüler keine Masken tragen. Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern. Es gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte Lerngruppen – etwa Jahrgänge – mit bis zu 120 Kindern und Jugendlichen. Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet.

NORDRHEIN-WESTFALEN: An den Schulen gilt nach den Herbstferien wieder Maskenpflicht auch während des Unterrichts – Ausnahmen gibt es lediglich für Grundschüler. Außerdem soll in den Klassenräumen alle 20 Minuten ordentlich gelüftet werden. Kita-Kinder werden wieder regulär betreut.

RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen.

SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon. Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb.

SACHSEN: In Kitas und an Schulen gilt keine umfassende Maskenpflicht. Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen – allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen.

SACHSEN-ANHALT: Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, auch im Unterricht für zwei Wochen nach den Herbstferien ab der 5. Klasse. Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren.

THÜRINGEN: Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.

Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Ansammlungen sind auf zehn Menschen beschränkt. Generell ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. Wenn der Inzidenzwert stabil über 50 steigt, sollen sich nur noch Personen von maximal zwei Hausständen, nahe Angehörige oder Gruppen von bis zu fünf Personen versammeln können.

BERLIN: Im Freien dürfen sich von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr nur noch fünf Personen oder Menschen aus zwei Haushalten versammeln. Ein Gericht kippte eine Sperrstunde für Kneipen, Geschäfte und Spätverkaufsstellen zwischen 23.00 und 6.00 Uhr. In dieser Zeit darf jedoch weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden.

BRANDENBURG: Es gelten grundsätzlich keine Kontaktbeschränkungen. Ab 50 neuen Infektionen je 100 000 Einwohner in sieben Tagen können sich jedoch nur noch bis zu zehn Menschen in der Öffentlichkeit treffen. Zudem gilt bereits ab dem Wert 35 ab 23.00 Uhr ein Ausschankverbot für Alkohol in Lokalen und Restaurants. Eine Maskenpflicht gilt im öffentlichen Nahverkehr, im Handel sowie ab 35 neuen Ansteckungen pro 100 000 Einwohner in sieben Tagen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auch in Büros und Gaststätten, wenn man nicht am Platz ist.

BREMEN: Wegen der hohen Infektionszahlen in der Stadt Bremen dürfen sich dort in der Öffentlichkeit höchstens fünf Personen ohne Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander treffen.

HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Zudem ist Prostitution wieder zulässig – allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.

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HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Es gibt aktuell keine Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum. Doch sind alle angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen. Gibt es in einer Region aber mehr als 50 Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, sind Zusammenkünfte im öffentlichen Raum auf maximal 10 Personen aus 2 Hausständen begrenzt. Kommt der Anstieg nach 10 Tagen nicht zum Stillstand, dürfen sich nur noch 5 Personen treffen.

NIEDERSACHSEN: Für Gruppen von bis zu zehn Personen gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Treffen nicht. Bei Angehörigen oder Mitgliedern zweier Haushalte kann die Gruppe auch größer sein, ohne dass der Abstand eingehalten werden muss. Für Treffen im Privaten gilt: Maximal 25 drinnen beziehungsweise 50 draußen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Grundsätzlich dürfen sich Gruppen mit bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Ab einem Neuinfektionswert von 50 sind im jeweiligen Kreis oder in der Stadt nur noch Treffen von fünf Menschen erlaubt.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen. Die Landeshauptstadt Mainz begrenzt den Aufenthalt im öffentlichen Raum auf maximal fünf Personen oder zwei Haushalte.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. Künftig soll bei 35 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen in der Gastronomie eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr gelten. Bei 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche soll ab 22.00 Uhr ein Verkaufsverbot von Alkohol gelten.

SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Ab 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen dürfen sich im öffentlichen Raum nur noch zehn Personen gemeinsam aufhalten.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.

Demonstrationen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt – allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt – bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich. (dpa)

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