Wer hat Udos Porsche geklaut? Neuer Prozess überraschend beendet
Der Diebstahl eines Porsches von Udo Lindenberg vor bald zwei Jahren bleibt unaufgeklärt. Der Freispruch eines Verdächtigen ist jetzt rechtskräftig geworden. Der 27-Jährige muss dennoch eine Strafe verbüßen – wegen drei anderer Autodiebstähle.
Nach nur zwei Verhandlungstagen vor dem Landgericht Hamburg ist der neue Prozess um den Diebstahl eines Porsches von Udo Lindenberg (75) beendet worden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung hätten ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen, teilte ein Gerichtssprecher am Montag mit. Damit sei es rechtskräftig.
Diebstahl von Udos Porsche: Angeklagter freigesprochen
Das Amtsgericht St. Georg hatte den 27-jährigen Angeklagten am 6. Oktober vergangenen Jahres vom Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei in diesem Fall freigesprochen.

Wegen gemeinschaftlichen Diebstahls von drei anderen Autos hatte ihn das Gericht jedoch zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte sich mit ihrer Berufung gegen den Freispruch, die Verteidigung gegen das Strafmaß in den drei übrigen Fällen gewandt.
Porsche aus Garage des Atlantic-Hotels geklaut
Der Sportwagen des Rockmusikers war am 22. Juni 2020 aus der Tiefgarage des Atlantic-Hotels an der Hamburger Außenalster gestohlen worden.

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Drei Tage später hatte die Polizei den Porsche 911 R im Wert von 600.000 Euro in Ahrensburg in Schleswig-Holstein sichergestellt. Einer Zeugin war der schwarz-rot lackierte Wagen neben ihrem Stellplatz in einer Tiefgarage aufgefallen.
Fingerabdruck kein ausreichender Beweis
Ein Fingerabdruck auf der Rückseite eines falschen Kennzeichens sowie eine DNA-Spur an einem Stecker zur Steuereinheit im Inneren seien eindeutig dem Angeklagten zugeordnet worden, hatte ein Kripobeamter als Zeuge am vergangenen Freitag gesagt. Allerdings hätten bei der DNA-Spur nur neun von zwölf möglichen Merkmalen bestimmt werden können.
Beschuldigter habe nur das Kennzeichen verkauft
Vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte erklärt, dass er das Kennzeichen gekauft, in der Hand gehalten und weiterverkauft habe. Dabei habe er nicht gewusst, dass es für einen Diebstahl verwendet werden sollte.
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Die DNA-Spur hatte das Amtsgericht für keinen ausreichenden Beweis gehalten, weil ein Gutachter die Übereinstimmungen mit der DNA des Beschuldigten für zu schwach hielt. Die Aussage eines ehemaligen Mitgefangenen des Angeklagten, wonach sich dieser angeblich zu der Tat bekannt hatte, hielt das Amtsgericht für nicht glaubwürdig. (dpa/mp)
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