Die Auszahlung der Energiepauschale soll ab September starten. So funktioniert's. (Symbolbild)
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Energiepauschale: So kommen Sie an die 300 Euro

Erwerbstätige sollen bei den steigenden Energiepreisen entlastet werden – das hatten Bund und Länder im Frühjahr beschlossen. Nun erinnert der Hamburger Senat: Die Auszahlung dieser Energiepauschale soll ab September starten. Wer davon profitiert und wer wie an das Geld kommt, lesen Sie hier.

„Die gestiegenen Energiepreise belasten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an vielen Stellen – nicht zuletzt auf dem Weg von und zur Arbeit“, sagt Finanzsenator Andreas Dressel am Mittwoch. „Daher ist es uns in Hamburg ein Anliegen, Beschäftigte mit der gemeinsam mit dem Bund und den anderen Bundesländern verabschiedeten Energiepreispauschale unbürokratisch finanziell zu unterstützen.“

Energiepauschale: Wer sie bekommt

Es soll also losgehen mit der einmaligen Pauschale von 300 Euro, von der alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen profitieren sollen. Den Arbeitnehmer:innen soll sie automatisch mit dem Gehalt im September oder Oktober ausgezahlt werden.

Auch Gewerbetreibende, Selbstständige, Land- und Forstwirte sollen das Geld bekommen. Dafür soll die Einkommensvorauszahlung im September aber automatisch um 300 Euro reduziert werden – eine separate Auszahlung des Betrags ist also nicht geplant. Muss keine Vorauszahlung geleistet werden, soll die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt werden. Ist die Pauschale höher als die verbleibende Einkommensteuer, wird der entsprechende Betrag erstattet.

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Weder für die Auszahlung mit dem Arbeitslohn noch für die Minderung der Vorauszahlungen im September ist der Finanzbehörde zufolge ein gesonderter Antrag nötig. Das Finanzamt prüfe zudem von Amts wegen in allen Fällen, in denen für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale bestehe.

Entlastungspaket: So kommen auch Minijobber ans Geld

Auch Minijobber sollen die Pauschale bekommen. Auszahlungspflichtig ist in diesen Fällen der Hauptarbeitgeber. Wer nur einem einzigen Minijob nachgeht muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es das erste Dienstverhältnis ist. Nur dann darf der Arbeitgeber das Geld auszahlen.

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Der Haken an der Energiepauschale: Sie ist steuerpflichtig und wird, wenn wie bei Arbeitnehmer:innen ausgezahlt, im Rahmen des Lohnsteuerabzugs versteuert. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Auch dass Nicht-Erwerbstätige außen vor gelassen werden, wurde kritisiert. Denn das schließt auch den Großteil der Rentner:innen aus.

Die einmalige Energiepauschale ist Teil des Entlastungspakets 2022, zudem auch das 9-Euro-Ticket, der Tankrabatt, der Kinderbonus und ein Bonus für Hartz-IV-Empfänger gehören. (ncd)

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