Gericht hebt Corner-Verbot in der Schanze teilweise auf
Auf den Eilantrag von drei Anwohnern und einer Anwohnerin, die sich gegen das pauschale Alkoholverbot in der Schanze gewandt haben, hat das Verwaltungsgericht nun entschieden, dass das Verbot des öffentlichen Trinkens nur am Wochenende verhältnismäßig ist, nicht jedoch in der Woche (Az. 14 E 4530/21). Wie immer in Hamburg gilt das Urteil zunächst nur für die Kläger – und die Politik muss ihre Regelungen nachbessern.
Grundsätzlich sei das Verbot, in der Schanze öffentlich Alkohol zu konsumieren („Cornern“), nicht zu beanstanden, so die Kammer. Das Verbot diene dem Schutz vor der Verbreitung von Corona und sei effektiver als Abstandsregeln und Maskenpflicht. Es sei außerdem richtig, dass dieses Verbot auch für vollständig geimpfte Besucher und Anwohner gelte.
Aber: Das Verbot muss auf Freitage, Samstage und Tage, auf die ein Feiertag folge, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag, beschränkt werden. In der Woche könnten die Abstandsregeln eingehalten werden – und falls es an einem Wochentag doch einmal zu voll werden sollte, dann muss die Stadt „auf einzelfallbezogene Maßnahmen zurückzugreifen“, so die Richter.
Gericht hebt Corner-Verbot in der Schanze teilweise auf
Das Alkoholverkaufsverbot in der Schanze, das die Anwohner ebenfalls kippen wollten, bleibt jedoch bestehen. Dagegen könnten nur die unmittelbar Betroffenen, sprich die Kioskbesitzer, vor Gericht ziehen.
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Auch das Verbot, in der Schanze Alkohol mitzuführen, bleibt bestehen, weil es ohnehin nur an den Wochenenden gelte und Anwohner und Anwohnerinnen unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Regelung ausgenommen seien.
Die Kläger und auch die Stadt Hamburg können gegen den Beschluss Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.