Hamburger Gericht: Maskenpflicht gilt auch bei Privatpartys!
Auf der Tanzfläche herrscht Maskenpflicht, sogar bei einer privaten Geburtstagsparty mit 100 vollständig geimpften Gästen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden (Az. 5 Bs 219/21) und den Eilantrag des Gastgebers angelehnt. Die Maskenpflicht gelte sogar schon ab elf Personen! In der ersten Instanz war der Kläger noch erfolgreich gewesen, die Stadt Hamburg war dagegen in Beschwerde gegangen.
Der Kläger will seinen 40. Geburtstag in einem angemieteten Penthouse feiern, nach der 2G-Regel, also mit Gästen, die allesamt geimpft oder genesen sind. Beim Tanzen sollten die Masken fallen. Die Richter am Hamburger Oberverwaltungsgericht schmetterten den Traum von der maskenfreien Geburtstagssause nun ab: Die Corona-Eindämmungsverordnung schreibe für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von elf Personen eine Maskenpflicht für die Dauer der gesamten Party vor, mit Ausnahme des Essens an festen Sitz- oder Stehplätzen.
Maskenpflicht bei privaten Hamburger Feiern
Das Verwaltungsgericht hatte zunächst entschieden, dass die Aufhebung der Maskenpflicht bei der 2G-Geburtstagsfeier des Klägers vertretbar sei. Das sahen die Richter in der zweiten Instanz ganz anders, rüffelten die Kollegen gar: Deren Sichtweise würde dazu führen, dass bei Privatparties gar keine Corona-Einschränkungen gelten würden, „was vor dem Hintergrund der nach wie vor gerade bei privaten Feierlichkeiten weiter zu beklagenden häufigen Infektionen ein unvertretbares Ergebnis“ sei.
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Die Geburtstagsfeier des Klägers sei wie eine „Tanzlustbarkeit“ im Sinne der Corona-Eindämmungsverordnung zu behandeln, und für solche „Lustbarkeiten“ gelte: Tanzen ist nur erlaubt, wenn alle Anwesenden voll immunisiert sind und eine Maske tragen. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.