Masern-Impfpflicht geht an den Start: Was Hamburger jetzt wissen sollten
Am 1. März geht es los – die Masern-Impfpflicht tritt in Kraft. Und die gilt übrigens nicht nur für Kinder, auch Mitarbeiter in Krankenhäusern und Arztpraxen müssen eine Impfung nachweisen. Was sich ändert und was Sie in Hamburg beachten müssen, haben wir hier zusammengestellt.
Die Masern-Impfpflicht gilt für Einrichtungen, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche betreut werden. Unter anderem sind das Kitas, Horte oder Kinderheime, aber auch Unterbringungseinrichtungen wie Psychiatrien. Ohne den Nachweis kann keine Betreuung in den jeweiligen Einrichtungen stattfinden.
Welche Hamburger trifft die Masern-Impfpflicht?
Alle Personen, die älter als ein Jahr sind und eine Kita, einen Hort, Kindertagespflege- und Ausbildungseinrichtungen besuchen, in denen hauptsächlich Minderjährige betreut werden, müssen einen Nachweis vorlegen. Dies könne entweder mit dem Impfpass oder dem gelben Kinderuntersuchungsheft geschehen, wie die Gesundheitsbehörde mitteilt. Auch in Unterbringungen für Asylbewerber gilt die Nachweis-Pflicht.
Ebenso betroffen sind Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtungen. Darunter fallen alle Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von Kindern, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken und Rettungsdienste. Dazu zählen ebenfalls Praktikanten und Ehrenamtliche, sowie Reinigungskräfte und Küchenpersonal.
Bis wann muss jeder gegen Masern geimpft sein?
Die Masern-Impfpflicht gilt ab dem 1. März 2020. Alle Personen, die neu in eine Einrichtung aufgenommen werden, müssen künftig nachweisen, dass sie eine Masernimpfung erhalten haben. Schüler und Lehrer, die nach dem 1. März neu an eine Schule kommen, haben für den Nachweis einer Impfung 30 Tage Zeit.
Alle übrigen Schüler und Lehrer sowie Mitarbeiter von Einrichtungen müssen den Nachweis dann bis Ende Juli 2021 erbringen. Bis dahin muss die Impfung zum Beispiel bei der Kita-Leitung beziehungsweise dem Träger nachgewiesen werden. Die Vorlage des Impfausweises reicht aus.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Lehrkräfte sowie Beschäftigte in den Schulen, die vor 1971 geboren sind. Sie hätten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Masern-Erkrankung durchgemacht „und sind durch diese immun. Ein Nachweis erübrigt sich somit“, erklärte Schulsenator Ties Rabe (SPD). Bei Bewohnern in der stationären Kinderhilfe und in Flüchtlingsunterkünften gilt es, den Nachweis innerhalb von acht Wochen nach Betreuungsbeginn vorzulegen.
Welche Konsequenzen warten, wenn Sie sich nicht impfen lassen?
Wer keinen Nachweis erbringt, erhält keine Betreuung beziehungsweise keinen Job. Ausnahmen gelten zum Beispiel für schulpflichtige Kinder, diese müssen trotzdem in den Unterricht.
Eltern, die ihre Kinder betreuen, aber nicht impfen lassen, begehen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. Diese kann auch gegen Leiter von Einrichtungen verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
Nach Angaben von Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) sind Masern keine harmlose Kinderkrankheit, sondern hochansteckend. „Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder. Es ist deswegen richtig, dass ab dem 1. März die Impfpflicht zum Masernschutz in der Kita, der Schule und bei der Kindertagespflege in Kraft tritt.“
Zwischen 2014 bis 2018 habe es in Hamburg insgesamt 133 Masernfälle gegeben. Die Gesundheitsbehörde stellt aber klar: „In keinem Fall kommt eine Zwangsimpfung in Betracht.“ (sr/mhö/dpa)