Trecker fahren durch Hamburg. Auf einem Schild ist zu lesen: „Gesetze und Regeln ohne Verstand. Erst stirbt der Bauer und dann das Land.“
  • An den Trecker-Protesten durfte am Montag auch teilnehmen, wer ein landwirtschaftlich genutztes Fahrzeug mit grünem Kennzeichen fährt.
  • Foto: Florian Quandt

Mit grünem Kennzeichen zum Trecker-Protest – ist das überhaupt erlaubt?

Rund 2000 Protestierende haben sich am Montag mit ihren Fahrzeugen, zumeist Treckern, auf den Weg nach Hamburg gemacht. Darunter befanden sich auch Trecker mit einem grünen Kennzeichen, das an einen bestimmten Einsatzzweck gebunden ist. Droht den Landwirtinnen und Landwirten, die erwischt werden, eine Strafe? Die MOPO hat beim Zoll nachgefragt.

Viele landwirtschaftliche Fahrzeuge und Maschinen sind mit grünem Kennzeichen unterwegs. Nach Paragraph 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes von 2002 gilt für sie eine bestimmte Sonderregelung – nämlich die Befreiung von der KfZ-Steuer. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung tatsächlich einen land- oder forstwirtschaftlichen Hintergrund hat.

Zoll Hamburg: Teilnahme an Trecker-Protest mit grünem Kennzeichen erlaubt

Darunter fällt auch die Teilnahme an den Trecker-Protesten, die am Montag bundesweit stattgefunden haben. „Eine Teilnahme an Protestaktionen bzw. Demonstrationen zu land- oder forstwirtschaftlichen Themen oder der Energiepolitik ist mit steuerbefreiten Fahrzeugen (…) zulässig“, erfuhr die MOPO von Oliver Bachmann, Pressesprecher des Hauptzollamts in Hamburg.

Wer teilnimmt und mit einem grünen Kennzeichen erwischt wird, riskiert also kein Bußgeld. Anders wäre das, wenn es um einen Protest ohne Bezug zur Landwirtschaft ginge: „Die Teilnahme an einer Protestaktion ohne land- oder forstwirtschaftlichen Hintergrund würde jedoch eine zweckfremde Verwendung (…) darstellen“.

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Die Landwirtinnen und Landwirte müssten das dann ans zuständige Hauptzollamt melden – und Steuern für ihr Fahrzeug bezahlen. „Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht mit dem Beginn der zweckfremden Benutzung und dauert so lange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat.“

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