Carl Coste
  • Carl Cevin-Key Coste ist Mitglied im FDP-Landesvorstand und ehemaliger Vorsitzender der Hamburger Jungen Liberalen. Einer der politischen Schwerpunkte des Juristen ist die innere Sicherheit.
  • Foto: FDP/hfr

Muss die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft wiederholt werden? Urteil gefallen

Muss in Hamburg die Bürgerschaftswahl wiederholt werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich seit Dezember das Verfassungsgericht, nachdem ein FDP-Politiker Wahlprüfungsbeschwerde einlegte. Am Freitag fiel dazu das Urteil.

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat die Prüfungsbeschwerde eines FDP-Politikers gegen die Bürgerschaftswahl von 2020 zurückgewiesen. Die vom früheren Chef der Hamburger Jungliberalen, Carl Cevin-Key Coste, vorgebrachten Beanstandungen begründeten keine Wahlfehler, die die Gültigkeit der Wahl berühren würden, urteilte das Gericht am Freitag.

Gericht: Keine Fehler bei der Auszählung der Stimmen

Damit sei auch keine Neuauszählung der Stimmen nötig. Zudem habe es keine Fehler bei der Auszählung der Stimmen gegeben, die Auswirkungen auf das Scheitern der FDP an der Fünf-Prozent-Hürde zur Folge gehabt hätten. Coste, der 2020 auf der FDP-Landesliste kandidiert hatte, war bei der Wahl leer ausgegangen.

Das einstimmig ergangene Urteil zeige: „Hamburg ist ganz, ganz weit weg von Berliner Verhältnissen“, sagte Bürgerschaftspräsidentin Carola Veit. Das Gericht habe das Hamburger Wahlrecht bestätigt, „auch in seiner konkreten Anwendung durch das Landeswahlamt“.

Coste wollte die Wahl für ungültig erklären lassen und hatte dafür Wahlfehler und Wahlrechtsverstöße geltend gemacht. Zum einen ging es um die Einrichtung von Wahlkreisen mit unterschiedlich vielen Mandaten – womit er die Gleichheit der Wahl verletzt sieht.

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Verfassungsgericht weist Beschwerde von FDP-Politiker Coste zurück

Das Gericht sah es anders: Hinter dem unterschiedlich großen Zuschnitt der Wahlkreise stehe der Wunsch des Gesetzgebers, „dass die nach Wahlkreislisten gewählten Bürgerschaftsmitglieder einen örtlichen Bezug zum Wahlkreis aufweisen und dabei der politische Wille der Bürgerinnen und Bürger abgebildet wird“, sagte Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler. Das sei ein verfassungslegitimes Ziel.

Auch die von Coste beanstandete sogenannte Heilungsregel, laut der der Landesliste einer Partei fünf Stimmen hinzugerechnet werden, auch wenn auf dem Wahlzettel mehr als die möglichen fünf Stimmen vergeben wurden, entspreche dem Wählerwillen und schade der Gleichheit der Wahl nicht, urteilte das Gericht. Ohne die Heilungsregel müssten die Stimmzettel als ungültig gezählt werden.

Auch sei Coste nicht durch die Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft vor der Wahl benachteiligt worden. Der FDP-Politiker hatte der Bürgerschaft vorgeworfen, unzulässig in den Wahlkampf eingegriffen zu haben, indem sie zu zwei Veranstaltungsreihen in Schulen nur Mitglieder der Bürgerschaft zugelassen habe.

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Einen solchen Eingriff erkannte das Gericht nicht, da die Veranstaltungen nicht auf die Vermittlung politischer Positionen abgezielt hätten, „sondern allgemein auf die Förderung des Interesses der Jugendlichen an der Politik und darauf, Verständnis für die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments zu wecken“, sagte Voßkühler. Im übrigen hätten auch FDP-Abgeordnete an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen.

So reagiert FDP-Politiker Coste auf das Urteil

Dass das Ergebnis der FDP bei der Wahl anders ausgefallen wäre, wenn auch Coste hätte teilnehmen dürfen, „ist spekulativ und eher fernliegend“, sagte sie. „Ein Verstoß gegen die Chancengleichheit ist nicht erkennbar.“

Coste nahm den Urteilsspruch gelassen. „Natürlich hätte ich mir mehr erwartet von dem Verfahren. Aber trotzdem ist es gut, dass wir eine Klarstellung in einigen Punkten bezüglich des Wahlrechts haben, die zwischen den Parteien in den Parlamenten in den letzten Jahren umstritten waren“, sagte er. Es sei ihm in erster Linie um die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen für die Zukunft gegangen. Und auch wenn ihm das Gericht in keinem der beanstandeten Punkt gefolgt sei, „war es wichtig, dass wir hier eine Entscheidung in diesen drei Fragen Wahlkreiseinteilung, Heilungsregel und Öffentlichkeitsarbeit der Bürgerschaft haben“. (dpa)

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