Frau rammt mit Einkaufswagen ein Auto
  • Auch bei kleinen Schäden ist man verpflichtet, am Unfallort zu bleiben (Symbolbild)
  • Foto: dpa/DEVK Versicherungen

So oft flüchten Hamburger vom Unfallort – eine Zahl ist besonders erschütternd

Es ist super ärgerlich: Man kommt zu seinem Fahrzeug zurück, egal ob Auto, Fahrrad oder Motorrad – und da ist ein Schaden zu sehen, der Verursacher aber ist über alle Berge. Wie oft an jedem Tag in Hamburg Unfallverursacher unerlaubt vom Unfallort verschwinden, geht nun aus einer Anfrage der CDU hervor. Besonders erschütternd: die Zahl der Verletzten, die die Flüchtigen zurückgelassen haben.

Im Zeitraum von Januar bis Mai 2024 kam es auf Hamburgs Straßen, Parkplätzen und Tiefgaragen zu 7395 Unfällen mit Unfallflucht – statistisch 49 Mal am Tag, oder: Ungefähr alle halbe Stunde, Tag und Nacht haut jemand von einem Unfallort ab. Das scheint die Norm zu sein: Im Vorjahr lag die Zahl mit 7230 Unfallfluchten allein in den ersten fünf Monaten ähnlich hoch.

Hochburg der Unfallflüchtigen war der dichtbesiedelte Bezirk Mitte mit 1656 Unfallfluchten, Schlusslicht das ländliche Bergedorf mit 360 Fällen.

Viele Verletzte einfach zurück gelassen

Es geht aber nicht nur um Kratzer im Lack und abgefahrene Spiegel: 422 Verletzte wurden von Januar bis Mai 2024 von Unfallbeteiligten einfach zurückgelassen, davon 20 schwerverletzte Unfallopfer. Erst am Freitagabend kam es in Horn wieder zu einem Unfall mit Fahrerflucht.

Die erschütternden Zahlen gehen aus einer Senatsanfrage der CDU-Abgeordneten Richard Seelmaecker und Dennis Thering hervor. Wenn es um die Verletzten geht, ist ein Anstieg von fast 20 Prozent zu verzeichnen: Im Vorjahreszeitraum betrug die Zahl 356 zurückgelassene Unfallopfer.

Richard Seelmaecker, verkehrspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, spricht von „alarmierenden Zahlen“: Komme es zu einer Verkehrsunfallbeteiligung, „muss man sich der Verantwortung stellen und Verletzten Mitbürgern helfen. Hierfür wäre es hilfreich, wenn das Verantwortungsbewusstsein bereits im frühen Alter geschult wird. Wir fordern den Senat daher auf, dass Thema Unfallflucht bei der Verkehrserziehung noch schärfer in den Fokus zu rücken.“

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Juristisch gilt: Wer den Schaden angerichtet hat, muss zunächst eine nicht genau definierte „angemessene Zeit“ auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs warten. Taucht der Fahrer nicht auf, muss sich der Unfallverursacher bei der Polizei melden. Wer nicht auf den Geschädigten wartet oder die Polizei ruft, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, und damit eine Straftat nach Paragraf 142 Strafgesetzbuch – und zwar auch dann, wenn er etwa einen Zettel mit seiner Handynummer hinter die Windschutzscheibe klemmt.

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