Geld sparen: Das ändert sich für Hamburger bei der Steuer
Kindergeld und Steuerfreibetrag werden erhöht, Bonusleistungen gesetzlicher Krankenversicherungen anders abgerechnet, die Abgabefristen für Steuererklärungen werden nach den Pandemie-Lockerungen wieder kürzer: Was sich im neuen Jahr für Hamburger:innen im Steuerrecht ändert, gibt der Senat bekannt.
Kindergeld, Kinderbetreuungskosten und Unterhaltszahlungen
Das Kindergeld steigt 2025 um fünf Euro auf 255 Euro. Die Kinderfreibeträge wurden pro Elternteil um jeweils 30 Euro angehoben. Damit liegt der Betrag bei 3336 beziehungsweise 6672 Euro. Auch bei den Kinderbetreuungskosten steigen die Abzüg, die geltend gemacht werden können. Statt der bisherigen 4000 Euro können nun maximal 80 Prozent der Kosten pro Kind bis 4800 Euro von der Steuer abgesetzt werden.
Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen die Einkommensteuer verringern. Das gilt ab 2025 aber nur noch für Zahlungen, die auf das Konto der unterhaltsberechtigten Person eingezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig nicht mehr anerkannt.
Das ändert sich 2025 beim Steuerfreibetrag
Ab nächstem Jahr werden Einkommen bis 12.096 Euro nicht besteuert. 2024 lag der Betrag bei 11.748, also 312 Euro geringer. Außerdem gibt es weitere Anpassungen, die die Effekte der kalten Progression und die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag betreffen.
Steuerbefreiungen für Photovoltaikanalagen
Photovolatikanlagen bis 30 Kilowatt, die im neuen Jahr angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, werden weiter begünstigt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird diese Grenze überschritten, müssen sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der Anlage versteuert werden.
Privates Kapitalvermögen
Bisher war die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften oder Forderungsausfällen im Privatvermögen nur beschränkt möglich. Ab 2025 können diese Verluste in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden. Das gilt auch rückwirkend für alle offenen Fälle.
Abzüge bei Bonusleistungen gesetzlicher Krankenversicherungen
Zukünftige von gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen von bis zu 150 Euro pro Person und Jahr gelten ab 1. Januar nicht mehr als Beitragserstattung. Daher wirken sie sich nicht mehr auf die Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben aus. Übersteigen die Bonusleistungen die 150 Euro Grenze gelten sie weiter als Beitragserstattung, außer es liegt ein Nachweis vor, dass die Bonusleistung keine Beitragserstattung ist.
Haushaltsnahe Beschäftigung, Dienstleistung und Handwerkerleistungen
Steuerermäßigungen können hier mit Rechnung und Beleg, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers eingegangen ist, geltend gemacht werden. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern
Hier erweitert sich der Anwendungsbereich. Bisher war es möglich steuerliche Vergünstigungen geltend zu machen, wenn das Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer übertragen hat. Das ist nun auch bei Konzernunternehmen möglich (sogenannte Konzernklausel). Dabei gelten jedoch gewisse Schwellenwerte innerhalb des Konzerns und die Gründung des jeweiligen Konzernunternehmens darf nicht weiter als 20 Jahre zurückliegen.
Tarifermäßigungen im Rahmen der Lohnsteuerberechnung
Die Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftelregelung konnte für bestimmte Arbeitslöhne bereits in der Lohnsteuerberechnung geltend gemacht werden. Um Arbeitgeber von Prüfung- und Berechnungsaufwand zu entlasten wurde diese Regelung gestrichen. Die Ermäßigungen können nun im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung geltend gemacht werden.
Steuerliche Erklärungsfristen
Während der Corona-Pandemie wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen verlängert. Diese Verlängerungen laufen nun aus. Steuerklärungen für das Jahr 2025 müssen bis 31. Juli 2025 eingereicht werden. Wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater durchgeführt wird, endet die Frist am 30. April 2026. Für das Jahr 2023 endet die Frist in letzterem Fall am 2. Juni 2025.
Verwaltungsakte, die per Brief vom Finanzamt versendet wurden gelten im kommenden Jahr erst ab dem vierten Tag nach der Versendung des Briefs als bekannt gegeben. Es werden nur Werktage gezählt. Bisher waren es drei Tage. Das gilt auch für E-Mails bzw. Möglichkeiten Daten online abzurufen. Hiervon sind besonders Einspruchsfristen betroffen.
Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer
Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer werden erhöht. Die Grenze für den Umsatz des vorangegangenen Jahres liegt ab ersten Januar bei 25.000 Euro. Im laufenden Kalenderjahr sind Umsätze von bis zu 100.000 Euro möglich. Inländische Unternehmen können diese Regelung künftig auch im EU-Ausland anwenden, solange sie die 100.000 Euro Grenze insgesamt nicht überschreiten. Unternehmerische Tätigkeiten in anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen im Vorhinein beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
Umsätze ab 2025 per E-Rechnung abwickeln
Umsätze zwischen inländischen Unternehmen müssen ab 2025 per E-Rechnung abgewickelt werden. Das soll die Digitalisierung der Wirtschaft vorantreiben und Prozesse im Rechnungswesen vereinfachen. Die Einführung der E-Rechnung soll durch Übergangsregelungen erleichtert werden.
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Für Umsätze an Privatpersonen gelten diese Regelungen nicht. Bei Rechnungen bis zu 250 Euro, Rechnungen von Kleinunternehmen und Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze muss ebenfalls keine E-Rechnung ausgestellt werden. Hierzu gibt es ein FAQ auf der Website der Steuerverwaltung.
Meldepflicht für elektronische Systeme
Elektronische Kassensysteme, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen dem Finanzamt verpflichtend gemeldet werden. Dafür kann man zum Beispiel das Programm „Mein Elster“ nutzen. Neue Systeme, die im ersten Halbjahr 2025 angeschafft wurden müssen bis 31. Juli gemeldet werden. Danach besteht eine vierwöchige Frist.