Das Hamburgische Verfassungsgericht
  • Das Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts, in dem das Hamburgische Verfassungsgericht untergebracht ist. (Archivbild)
  • Foto: Christian Charisius/picture alliance/dpa

Urteil zum Volksbegehren gegen Rüstungsgüter im Hamburger Hafen gefallen

Das „Volksbegehren gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen“ ist unzulässig und darf nicht stattfinden. Das Hamburgische Verfassungsgericht gab am Freitag der Klage des Hamburger Senats gegen das Volksbegehren statt. Der Antrag des Senats „ist zulässig und begründet“, sagte Verfassungsgerichtspräsidentin Birgit Voßkühler am Antikriegstag. Das Volksbegehren sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Das Begehren sei darauf gerichtet, Senat und Bürgerschaft zu verpflichten, eine den Zielen der Initiative entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Ein solcher verbindlicher Auftrag an Senat und Parlament könne jedoch nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

Darüber hinaus habe die Stadt Hamburg auch gar keine Kompetenzen, das angestrebte Transport- und Umschlagsverbot gesetzlich festzulegen. Dies dürfe allein der Bund, heißt es in der einstimmig ergangenen Entscheidung.

Volksinitiative sammelte 10.000 Unterschriften

Die Volksinitiative hatte Ende 2021 in einem ersten Schritt mehr als die erforderlichen 10.000 Unterschriften zusammenbekommen, um das geforderte Verbot umzusetzen. Da eine entsprechende Vorlage jedoch nicht von der Bürgerschaft beschlossen wurde, hatten die Initiatoren im April vergangenen Jahres ein Volksbegehren beantragt – woraufhin der Senat wiederum vor Gericht gezogen war.

Die Initiative richtet sich gegen jeglichen Transport und Umschlag von Rüstungsgütern im Hamburger Hafen. Beides ist zuletzt auch wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine deutlich gestiegen. Laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken wurden im ersten Quartal unter anderem fast 2900 gepanzerte Fahrzeuge, annähernd 290 Kriegsschiffe oder deren Teile, mehr als 1600 Pistolen und Revolver, mehr als 124.000 Patronen und Geschosse sowie zwei Artilleriewaffen über Deutschlands größten Seehafen ausgeführt.

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Gerichtspräsidentin Voßkühler sagte, das Begehren sei darauf gerichtet, Senat und Bürgerschaft zu verpflichten, eine gesetzliche Regelung für ein Transport- und Umschlagsverbot zu schaffen. Ein solch verbindlicher Auftrag könne jedoch nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. „Denn die Bürgerschaft bindende Volksentscheide, die auf den Erlass eines Gesetzes gerichtet sind, sind mit dem Grundsatz der Freiheit des Abgeordnetenmandats unvereinbar“, sagte Voßkühler. Abgeordnete seien Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen. Insofern könnten sie nicht gezwungen werden, einem bestimmten Gesetzentwurf zuzustimmen.

Gleiches gelte für den Senat. Müsste die Landesregierung auf Basis eines verbindlichen Volksentscheids einen Gesetzentwurf ausarbeiten und ins Parlament einbringen, bliebe ihr nicht die Möglichkeit, im Zuge des internen Entscheidungsprozesses zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die vorzunehmende Gesetzesänderung aus übergeordneten politischen, rechtspraktischen oder sachlichen Gründen nicht zweckdienlich oder rechtlich unzulässig sei, betonte die Präsidentin des Verfassungsgerichts. Eine solche Verpflichtung sei mit dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue nicht zu vereinbaren.

Initiatoren sehen sich dennoch im Recht

Darüber hinaus habe die Stadt generell keine Gesetzgebungskompetenz, um ein Verbot des Transports und Umschlags von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen zu erlassen. Dies dürfe allein der Bund, heißt es in der einstimmig ergangenen Entscheidung des Gerichts. So dürfen laut Grundgesetz Kriegswaffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Allein der Bund habe zudem die Gesetzgebungskompetenz bei der Freizügigkeit des Warenverkehrs sowie beim Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Gleiches gelte unter anderem beim Waffen- und Sprengstoffrecht.

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Die Initiatoren des Volksbegehrens sehen sich dennoch im Recht. „Wir beziehen uns auf die Präambel in der Hamburger Verfassung und auf das Friedensgebot im Grundgesetz“, hatte Gerd Schulte, Vertrauensperson der Volksinitiative, noch vor der Urteilsverkündung gesagt. Beide seien nach dem Zweiten Weltkrieg als antifaschistische Konsequenz verfasst worden. In Artikel 26 sei gefasst, dass alle Handlungen, die das friedliche Zusammenleben der Völker stören oder die Führung eines Angriffskrieges mit vorbereiten könnten, zu verbieten seien.

Die Linken bedauerten die Entscheidung des Gerichts. Mehr als 16.000 Hamburger und Hamburgerinnen hätten die Volksinitiative gegen Rüstungsexporte unterschrieben, sagte der friedenspolitische Sprecher der Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, Metin Kaya. „Das heutige Urteil – gesprochen ausgerechnet am Antikriegstag – darf nicht dazu führen, dass ihr Anliegen in der Schublade verschwindet.“

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