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Wirrwarr um Picknick-Verbot: Warum diese Anwältin gegen die Corona-Verordnung klagt

Die Sonne strahlt von einem wolkenlosen, blauen Himmel und die Blumen blühen in ihrer schönsten Pracht. Das Wetter lädt die Hamburger quasi dazu ein, ihre Mittagspause im Freien zu verbringen – wenn auch alleine in Corona-Zeiten. Doch darf ich mein Brötchen überhaupt im Park essen? Gilt das nicht schon als Picknick? Die Hamburger Rechtsanwältin Christiane C. Yüksel fordert jetzt Antworten vom Verwaltungsgericht.

Eine Verordnung soll Klarheit schaffen – Klarheit darüber, was die Gesetze erlauben und was nicht. Besonders jetzt in der Corona-Krise sind die Menschen darauf angewiesen. Doch momentan stellen sich den Hamburger mehr Fragen als je zuvor. „Ich bin von Mandanten, Freunden und Bekannten vielfach auf die sogenannte Hamburger Corona-Verordnung angesprochen worden; ich wurde gefragt, was erlaubt und verboten ist“, berichtet Yüksel der MOPO. Daraufhin hat sich die Rechtsanwältin näher mit der Verordnung beschäftigt und ist auf zahlreiche Dinge gestoßen, die nicht eindeutig beschrieben und formuliert seien.

Was versteht man unter „Picknick“?

Und das fängt schon bei kleinen, alltäglichen Dingen, wie dem Picknick, an: Was genau ist denn eigentlich ein Picknick? Ein Essen im Freien, lautete die Erklärung eines Jura-Professors den Yüksel befragte. So definiert es auch der Duden. Eine Kulturwissenschaftlerin sagte wiederum zur Anwältin, sie verstehe darunter ein geplantes, geselliges Essen im Freien und eine Hausfrau verwies auf ein Essen mit Decke auf dem Rasen. Drei Personen – drei unterschiedliche Definitionen.

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„Das Wort ‚Picknicken‘ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein unbestimmter Begriff des sozialen Lebens. Ich halte es für bedenklich, wenn solche Begriffe, die von Menschen sehr unterschiedlich ausgelegt werden, in einer Verordnung sind, die bei Verstoß mit Bußgeld geahndet wird,“ erklärt Yüksel.

Christiane C. Yüksel

Auch Rechtsanwältin Christiane C. Yüksel genießt ihre Mittagspause gerne im benachbarten Park Planten und Blomen – ausgestattet mit der MOPO und Verpflegung.

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Christiane C. Yüksel

Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verordnung

Darüber hinaus zweifelt sie an der Rechtsmäßigkeit der gesamten Verordnung. Das Parlament habe weitreichende Befugnisse auf den Bundesgesundheitsminister übertragen, der nun Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrats erlassen und Gesetze außer Kraft setzen könne. Das entspreche Yüksel zufolge nicht Artikel 80 des Grundgesetzes und sei möglicherweise verfassungswidrig. Denn Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen sei, dass sie zur Erreichung des angestrebten Ziel, der Eindämmung des Virus geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Yüksel sieht jedoch keine Ansteckungsgefahr am alleinigen Verzehr mitgebrachter Speisen im Freien – denn so definiert der Duden ein Picknick. Und das ist laut § 4 Absatz 2 der Verordnung untersagt.

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Anwältin: „Es sollte wenigstens Rechtssicherheit herrschen“

„Das Verbot stellt somit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Person dar und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz“, schreibt sie in einem Antrag an das Gericht. Das Verwaltungsgericht entgegnet jedoch, dass in der Umfassung der Verordnung vom 2. April der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten nicht mehr untersagt und dementsprechend erlaubt sei. Dabei handle es sich nicht um ein Picknick.

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Doch Yüksel reicht diese Erklärung nicht: Sie fordert von der Freien und Hansestadt Hamburg eine Erklärung, dass mit dem Wort „Picknick“ nicht der bloße Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit gemeint ist und darüber hinaus eine Definition des Wortes. Insofern sie diese erhält, werde sie auf gerichtlichen Rechtsschutz verzichten. „Es gibt eine starke Verunsicherung im Hinblick auf die Erkrankung in der Bevölkerung“, sagt die Rechtsanwältin, „vor diesem Hintergrund sollte wenigstens Rechtssicherheit herrschen.“

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