Verfassungsgericht Hamburg
  • Das Verfassungsgericht Hamburg urteilt, dass das Volksbegehren für Bürgerentscheide nicht zulässig ist.
  • Foto: picture alliance/dpa/Christian Charisius

Streit um Bürgerbegehren: Verfassungsgericht fällt Urteil

Das Hamburgische Verfassungsgericht hat das geplante Volksbegehren „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort“ für unzulässig erklärt.

Dessen Ziele bedeuteten grundlegende Änderungen der Hamburgischen Verfassung und der Verwaltungsorganisation, die jedoch in der Vorlage der Initiatoren nicht offengelegt würden, begründete Hamburgs höchstes Gericht am Freitag seine einstimmig gefällte Entscheidung. Der Senat war gegen das Volksbegehren vor Gericht gezogen, weil er es für verfassungswidrig hält.

Für unzulässig erklärt: Hamburger Verfassungsgericht lehnt Volksbegehren ab

Das Gericht betonte, der Abstimmungstext sei irreführend, was das angestrebte Gesetzgebungsverfahren und seinen Ausgang angehe. Die Abstimmenden könnten sich kein vollständiges Bild von den Folgen ihrer Entscheidung machen. „Das beantragte Volksbegehren weist (…) so erhebliche Mängel auf, dass es (…) den aus dem Demokratieprinzip abgeleiteten Abstimmungsgrundsätzen, insbesondere der Abstimmungsfreiheit, im Ganzen nicht genügt“, sagte Gerichtspräsidentin Birgit Voßkühler.


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Die im August 2019 gestartete Volksinitiative möchte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf Bezirks- und Senatsebene verbindlich machen. Hintergrund ist, dass ihr zufolge der Senat seit Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Hamburg mehr als 20 Entscheide und Begehren außer Kraft gesetzt und/oder die Bezirke angewiesen hat, die Sache in seinem Sinne zu bearbeiten. Das möchte die Initiative nicht länger hinnehmen und hat deshalb nach eigenen Angaben mehr als 14.000 Unterschriften gesammelt.

Bürgerentscheide: Volksbegehren würde Verfassungs- und Gesetzesänderungen bedeuten

In der Vorlage der Initiatoren heißt es: „Senat und Bürgerschaft unternehmen unverzüglich alle notwendigen Schritte, damit in Bezirksangelegenheiten, rechtlich für Bezirk und Senat, Bürgerentscheide bindend sind.“ Bürgerbegehren dürften zudem ab dem Tag ihrer Anmeldung nicht mehr be- beziehungsweise verhindert werden. „Erfolgreiche Bürgerentscheide oder der Beschluss des Bezirks über die Annahme von Bürgerbegehren dürfen nur im Wege eines neuen Bürgerentscheids abgeändert werden.“

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Aus Sicht des Verfassungsgerichts zöge ein solches Volksbegehren umfangreiche Verfassungs- und Gesetzesänderungen nach sich, die sogenannte Einheitsgemeinde Hamburg müsste beseitigt werden. Hinzu komme unter anderem, dass die im Volksbegehren unverzüglich zu treffenden Schritte – also die sofortige gesetzliche Umsetzung der Ziele – zum einen ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich der Exekutive, also des Senats, sein könnten, und zum anderen auch die Freiheit des Mandats der Bürgerschaftsabgeordneten missachtet würde. (mp/dpa)

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