Bizarrer Eierlikör-Zoff im Norden: Wer darf mit „Ei” werben?
Der Streit zweier Eierlikörhersteller ist am Dienstag vor Gericht ausgetragen worden. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork verklagt.
Das Vergehen der Niedersachsen, aus Sicht der Bonner: Sie haben fünf Eierlikörflaschen in fünf verschiedenen Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ beworben. Dadurch sehen die Anwälte Verpoortens die Interessen ihrer Mandanten verletzt. Der Fall landete vorm Düsseldorfer Oberlandesgericht.
Jahrzehntelang habe Verpoorten in den Slogan „Eieiei Verpoorten“ viel Geld investiert und sich diesen bereits 1978 als Wortmarke schützen lassen. Daran lehne sich die niedersächsische Brennerei an und komme der Marke zu nah, meinen Verpoortens Anwälte. Es geht um Abmahnkosten und eine etwaige Schadenersatzpflicht, sollte die Ei-Aufzählung als Ruf-Ausbeutung gewertet werden.
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Doch das Gericht zog am Dienstag nicht mit. Nach vorläufiger Bewertung des Senats unter Vorsitz von Richter Erfried Schüttpelz ist der Abstand zwischen beiden Eiereien ausreichend groß. Immerhin sei das Ei die Grundlage allen Eierlikörs und es könne „keinem Hersteller untersagt werden, auf diese Zutat hinzuweisen“.
Das wollen die Kläger gar nicht bestreiten, aber normalerweise werde auf die Zutaten doch im Kleingedruckten auf der Rückseite der Flaschen hingewiesen. So prominent sei das Ganze doch eine „deutliche Anlehnung“, insistieren sie.
Vor Gericht wird dann sogar klar, dass die Niedersachsen für ihre fünfmalige Eierei ebenfalls Markenschutz beantragt hatten, vor dem Bundespatentgericht damit aber „kläglich gescheitert“ sind, wie sie freimütig einräumen.
Eieiei oder Ei, Ei, Ei, Ei, Ei, Ei?
Das Gericht in Düsseldorf findet, außer den Kommata, weitere Unterschiede, die auf einen ausreichend großen Abstand beider Werbeauftritte hindeuten: So sei „Eieieiei“ gemeinhin ein Ausdruck der Überraschung – was der norddeutschen Ei-Aufzählung völlig abgehe.
Als Symbol des Osterfests sei das Ei ebenfalls nicht von einem Unternehmen vereinnahmbar – und schließlich hätten die Niedersachsen bei ihrer Osterwerbung ein Nest voller Flaschen abgebildet.
„Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand“, machte das Gericht klar. Damit scheint die Urteilsverkündung am 27. April nur noch Formsache. (dpa)