Überraschung vor Gericht: Keine Haft für Mutter, deren Sohn nicht zur Schule geht
Überraschung vor Gericht in Schleswig: Eine Mutter, die ihren Sohn nicht zur Schule angemeldet hatte, muss nicht in Haft. Damit wurde eine vorherige Gerichtsentscheidung aufgehoben. Zur Schule muss der Sohn trotzdem.
Die Beschwerde der Mutter aus dem Kreis Dithmarschen gegen eine Haftanordnung ist allerdings nicht aus inhaltlichen, sondern aus formalen Gründen erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte Ende Januar drei Tage Ersatzzwangshaft gegen die Frau angeordnet, um sie zur Anmeldung ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zu bewegen. Dagegen hatte die Frau Beschwerde am Oberverwaltungsgericht eingelegt, wie das OVG am Dienstag in Schleswig mitteilte (Az. 3 O 6/24).
Schleswig: Schulamt hätte Antrag digital einreichen müssen
Mit Erfolg – und zwar aus rein formalen Gründen: Der Antrag des Schulamtes Dithmarschen auf Anordnung der Ersatzzwangshaft genügte der OVG-Entscheidung von Montag zufolge nicht den gesetzlichen Formanforderungen. Der Antrag war demnach beim Verwaltungsgericht lediglich als Brief eingegangen. „Derartige Anträge müssen durch Behörden aber mittlerweile in elektronischer Form gestellt werden“, teilte der OVG-Sprecher mit.
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An der Verpflichtung, ihren Sohn an einer Schule anzumelden, ändert die OVG-Entscheidung nichts. Das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Klage der Mutter gegen diese Verpflichtung abgewiesen wurde, ist rechtskräftig, wie das OVG am Dienstag mitteilte. Der Junge besuchte bis 2020 eine Waldorf-Grundschule.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte aus dem gleichen Grund einen Haftbefehl gegen eine Mutter aus Ostholstein erlassen Sie hat ebenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt, wie der OVG-Sprecher sagte. Diese werde aktuell noch geprüft.
Mutter hatte Zwangsgelder nicht gezahlt
Nach Angaben des Verwaltungsgerichts hatten die Frauen Zwangsgelder von jeweils 800 Euro nicht gezahlt. Diese Beträge hatten Behörden wegen Verstößen gegen behördliche Anordnungen zur Schulanmeldung und zur Einhaltung der Schulpflicht verhängt. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos.
Mit Blick auf die weitere Entwicklung der Jungen und einen möglichen Schulabschluss hielt das Verwaltungsgericht eine kurzzeitige Freiheitsentziehung zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrages für angemessen. (mn/dpa)