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Corona-Ferien: Was die Lockerung der Reisewarnung für Urlauber bedeutet

Berlin –

Die Bundesregierung wird die Reisewarnung für 31 Länder im Juni aufheben – für Nicht-EU-Länder soll sie bis Ende August verlängert werden. Was heißt das für Urlauber? Eine Einordnung.

Endlich ist es soweit: Die Bundesregierung wird die Reisewarnung für 31 europäische Länder im Juni aufheben – nicht aber für Staaten außerhalb Europas. Was das bedeutet:

Was habe ich als Pauschalurlauber davon?

Grundsätzlich gilt: Wenn die Reisewarnung für das Land meiner Wahl aufgehoben ist, bieten Reiseveranstalter meist auch wieder Pauschalreisen dorthin an – es sei denn, andere außergewöhnliche Umstände beeinträchtigen eine Reise dennoch erheblich. „Müssen Sie zum Beispiel unmittelbar nach dem Ausstieg aus dem Flieger vorsorglich eine 14-tägige Quarantäne oder dergleichen antreten, dürfte der Urlaub erheblich beeinträchtigt sein“, sagt die Juristin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin.

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Am 15. Juni wird die Bundesregierung die Reisewarnung für 29 europäische Länder aufheben und durch Reisehinweise ersetzen. Da in Norwegen und Spanien noch über den 15. Juni hinaus Einreisesperren wegen der Corona-Pandemie gelten, verzögert sich für diese beiden Länder die Aufhebung der Reisewarnung um ein paar Tage.

Kann ich meine Reise trotzdem absagen?

Wenn Urlauber ihre Reise mit Beginn nach Mitte Juni in eines der 29 ausgewählten Länder aus Sorge vor Corona trotzdem nicht antreten wollen, müssen sie nun womöglich Stornokosten zahlen. Es besteht nur ein Recht auf gebührenfreien Rücktritt von der Reise, wenn diese wegen außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Das kann im jeweiligen Land allerdings durchaus weiterhin so sein.

„Eine Reisewarnung ist zwar ein starkes Indiz dafür, aber es können auch andere erhebliche Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Reise vorliegen, die zu einer kostenfreien Stornierung berechtigen“, erläutert Fischer-Volk. Das gelte etwa bei einer gravierenden Änderung der Reiseroute oder wenn vormals gebuchte Hotels, Sehenswürdigkeiten oder Veranstaltungen aus dem Programm geflogen sind. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

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So wird es wohl auch darauf ankommen, wie genau die Reisehinweise für die einzelnen Länder ausfallen werden. Finden sich darin Aussagen, die auf außergewöhnliche Umstände schließen lassen, könnte ein kostenloser Reiserücktritt weiter möglich sein. „In diesem Zusammenhang sind stets die gebuchten Reiseinhalte und die aktuellen Gegebenheiten vor Ort zu bewerten“, so die Reiserechts-Expertin.

Was gilt für die übrigen Länder der Welt?

Die Reisewarnung für mehr als 160 Länder außerhalb der Europäischen Union wird bis Ende August verlängert. In diese Staaten werden Reiseveranstalter bis Ablauf der Frist keine Pauschalreisen anbieten. Das schließt vorerst wohl auch beliebte Urlaubsländer wie die Türkei, Ägypten und Tunesien ein. Es könnte allerdings Ausnahmen für einzelne Länder geben. Reisende sollten stets die Sicherheitshinweise und Einreisebestimmungen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes prüfen.

Eine Reisewarnung ist allerdings kein Reiseverbot, sondern lediglich eine Empfehlung des Auswärtigen Amtes. Individualtouristen können durchaus in Länder reisen, für die eine Reisewarnung besteht, sofern es Flüge gibt und die Einreise erlaubt und möglich ist. Ob man dieses Risiko eingehen möchte, bleibt jedem selbst überlassen.

Bringt mich das Auswärtige Amt im Zweifel zurück?

Darauf können sich Urlauber nicht verlassen, sollte sich die Pandemie noch einmal verschlimmern. Die Bundesregierung machte deutlich, dass es eine zweite große Rückholaktion von deutschen Staatsbürgern aus dem Ausland nicht geben wird. Mehrere Reiserveranstalter betonten, sie würden Urlauber im Zweifel kostenlos zurückholen – allerdings sind sie dazu laut Pauschalreiserecht auch verpflichtet.

Was für Rechte habe ich jetzt, wenn auf der Reise Probleme auftreten?

Wegen der Corona-Pandemie ist es im Sommer wohl immer möglich, dass ein Urlaub nicht so reibungslos verläuft wie zu normalen Zeiten. Pauschalreisende haben umfassende Rechte, wenn vom Veranstalter versprochene Leistungen nicht erbracht werden. Bei Reisemängeln lässt sich ein Teil des Geldes zurückfordern – die Höhe hängt mit der Schwere des Mangels zusammen.

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Wichtig: Mängelansprüche bestehen laut Fischer-Volk auch ohne ein Verschulden des Veranstalters. Daher könnten sich diese hier nicht mit Verweis auf Corona herausreden.

Hilft mir eine Reiserücktrittsversicherung bei Corona?

Die Versicherung zahlt Stornogebühren, wenn die oder der Versicherte selbst unerwartet krank wird oder durch Ereignisse wie den Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verhindert ist. Sie greift aber nicht bei Krisen im Reiseland, also etwa einem möglichen erneuten „Lockdown“ im Urlaubsland. Auch zahlt sie nicht, wenn Urlauber aus reiner Angst den Reisevertrag kündigen.

Laut Bund der Versicherten ist eine behördlich angeordnete Quarantäne in Deutschland wegen Corona-Verdachts kein Versicherungsfall, wohl aber kann es die nachweisliche Infektion sein. Doch selbst dann ist nicht gesagt, dass die Versicherung zahlt. Manche Anbieter haben die Pandemie-Folgen in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

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