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Darf der das?: Bayer will sich „Coronavirus“ als Marke schützen lassen

Köln/Vilsbiburg –

In Tagen wie diesen gibt es scheinbar nichts, was es nicht gibt…

Der Begriff „Coronavirus” sorgt aktuell in der ganzen Welt für Angst und Schrecken und man würde am liebsten nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden.

Bernward G. (Name der Red. bekannt) aus Vilsbiburg bei Landshut dagegen sieht das anders.

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Denn wie man öffentlich im Netz einsehen kann, versucht sich besagter Bayer gerade „Coronavirus“ als Individual-Marke schützen zu lassen.

Dies hat G. unter Aktenzeichen 3020202086717 angemeldet.

coronamarke IPTC-Daten hat Markus Krücken

Die öffentlich sichtbare Anmeldung der Marke

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Um kommerzielle Absichten dabei zu verfolgen? Unvergessen das Ehepaar, das sich einst sämtliche Rechte am Begriff „Ballermann“ sicherte und die Kasse klingeln ließ.

Das Recht am Namen einer Krankheit – darf man das überhaupt in Anspruch nehmen?

Coronavirus als Marke: Das sagt der Anwalt

solmeke

Star-Anwalt Christian Solmecke aus Köln.

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Solmecke

Wir haben Christian Solmecke dazu befragt, aus dem TV bekannter Star-Anwalt aus Köln. Seine Einschätzung: Bislang sei für „Coronavirus“ lediglich eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, erklärt er.

„Bei jedem Antrag auf Eintragung prüft das Markenamt jedoch nach Zahlung der Anmeldegebühren zunächst von Amts wegen, ob absolute Schutzhindernisse bestehen. Das ist ein Katalog von Kriterien, bei deren Vorliegen die Marke nicht eingetragen werden darf, z.B. dann, wenn der Marke jegliche Unterscheidungsfähigkeit fehlt oder weil zugunsten der Allgemeinheit ein Bedürfnis besteht, den Begriff frei von Markenrechten zu halten”, sagt Christian Solmecke.

Ob eine Eintragung ins Markenregister somit schlussendlich tatsächlich erfolgt, könne aktuell noch überhaupt nicht gesagt werden.

Solmecke: „Anmelder will sich Marke nicht für medizinische Produkte schützen lassen”

„Klar dürfte indes sein, dass sich der Anmelder die Marke sicherlich nicht für medizinische Produkte schützen lassen kann. Dies will er offenbar auch gar nicht.” Es sei durchaus denkbar, dass er „Coronavirus“ für Produkte schützen lassen kann, die nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar sind. „So möchte er sich z.B. die Klasse 41 schützen lassen, worunter u.a. kulturelle Aktivitäten fallen.” Eine „Coronavirus-Party“ könne nämlich schutzfähig sein. „Im Falle von Partys sehe ich zunächst auch keinen Hinderungsgrund”, erklärt Christian Solmecke.

Der Anwalt erklärt weiter: „Seit geraumer Zeit werden z.B. ,Ballermann‘- oder ,Malle‘-Partys abgemahnt, da beide Begriffe für Veranstaltungen geschützt sind.” Auch wenn es für viele kurios klingen mag, meint Solmecke: „Der Begriff ,Coronavirus‘ ist grundsätzlich eintragungsfähig.”

So sei z.B. 2012 der Begriff „Ebola“ als Marke  für Unterhaltung und Werbung eingetragen worden. Auch der Begriff HIV-Pro sei 2005 für Kondome als Marke eingetragen worden.

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