Eine Ausgabe des als rechtsextremistisch eingestuften „Compact“-Magazins (Archivbild)
  • Eine Ausgabe des als rechtsextremistisch eingestuften „Compact“-Magazins (Archivbild)
  • Foto: picture alliance/dpa/Karl-Josef Hildenbrand

„Eingriff in Pressefreiheit“: Kritik an „Compact“-Verbot nimmt zu

Das Bundesinnenministerium verbietet die Zeitschrift „Compact“. Was bedeutet das für den Handel? Und wie reagiert der Zeitschriftenverlegerverband auf ein solches Verbot?

Nach dem Verbot der „Compact“-Zeitschrift durch das Bundesinnenministerium kommt Kritik von Zeitschriftenverlegern auf. Der Medienverband der freien Presse (MVFP), der Zeitschriftenhäuser vertritt, bewertet das Verbot eines Presseverlags durch das Ministerium als „einen schwerwiegenden Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit“. Zugleich macht der Verband klar, er verurteile jede Form von Extremismus und distanziere sich ausdrücklich von den Inhalten des nun verbotenen Magazins. „Compact“ ist demnach auch kein Verbandsmitglied. Der Zeitschriftenname tauchte in der Mitteilung des Verbands auch nicht auf.

„Compact“ verschwindet von zahlreichen Plattformen

Das Verbot war am Dienstag bekanntgeworden. Das vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestufte „Compact“-Magazin darf nicht mehr erscheinen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) verbot das Medienunternehmen sowie die Conspect Film GmbH. Es gab Durchsuchungen in mehreren Bundesländern.

Die Plattform Youtube sperrte daraufhin zwei Kanäle, die mit der Compact-Magazin GmbH zu tun haben, wie das US-Unternehmen auf dpa-Anfrage mitteilte. Auch die Webseite von „Compact“ war nicht mehr erreichbar. Zudem teilte die Online-Handelsplattform Ebay auf dpa-Anfrage mit, alle entsprechenden Artikel von der Plattform genommen zu haben. „Das Magazin ist jetzt illegal und darf daher bei Ebay natürlich auch nicht mehr angeboten werden.“

Auslieferung des Magazins gestoppt

Der Pressegroßhandel stoppt die Belieferung von Supermärkten und Tankstellen mit dem Magazin. Der Gesamtverband Pressegroßhandel teilte dpa mit, der Pressegroßhandel werde den Titel „Compact“ sowie die Ableger „Compact Edition“, „Compact Geschichte“ und „Compact Magazin Spezial“ unverzüglich im gesamten Presse-Einzelhandel zur Remission – also zur Rückgabe – aufrufen. „Solange das Vertriebsverbot gilt, wird keine neue Ausgabe geliefert.“ Beliefert worden seien unterschiedliche Kunden im Einzelhandel. Der Verband führte Fachhändler, Tankstellen und Supermärkte als Beispiele auf. Zugleich hieß es, der Bahnhofsbuchhandel sei ein gesonderter Vertriebskanal.

Faeser: „Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“

Faeser begründet das Verbot der seit 2010 monatlich erscheinenden Zeitschrift damit, dass „Compact“ ein „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ sei. Sie sagte: „Dieses Magazin hetzt auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie.“ Das Verbot zeige, „dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen“. Rechtlich handelt es sich bei dem Schritt um ein Vereinsverbot – laut Innenministerium können auch Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen darüber verboten werden.

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„Compact“-Chefredakteur Jürgen Elsässer sprach hingegen von einem ungeheuerlichen Eingriff in die Pressefreiheit und sagte vor Reportern: „Was wir heute in der BRD haben, ist ein undemokratisches Regime, wie es das SED-Regime war.“

Verlegerverband: Gerichte sollten entscheiden

Der Zeitschriftenverlegerverband MVFP argumentiert so: Eine Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Verlages nach dem Vereinsrecht erscheine rechtlich zweifelhaft und müsste aus Verbandssicht letztlich durch Gerichte und nicht von der Exekutive entschieden werden. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungen als ihre Grundlage seien zentrale Elemente jeder gelebten Demokratie. Ihre Grenzen dürften nicht politisch definiert werden, sondern seien durch das Strafgesetzbuch geregelt. „Ein Verstoß gegen Strafgesetze wurde von der Innenministerin nicht vorgetragen“, heißt es weiter vom Verband. (dpa/mp)

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