Energiekrise: Das ändert sich für Verbraucher im neuen Jahr
Auch 2023 ist die Energiekrise mit deutlich höheren Preisen nicht vorbei. Im Gegenteil: Zum Jahreswechsel haben viele Versorger angezogen – betroffen sind gut 7,6 Millionen Haushalte. Damit die Erhöhungen bei Strom, Gas und Wärme die Bürger nicht noch mehr belasten, sollen Preisbremsen helfen. Auch sonst gibt es Änderungen zum Jahreswechsel. Ein Überblick:
Ab wann gelten die Energiepreisbremsen?
Für Bürger:innen, sowie kleine und mittlere Unternehmen gelten die Preisbremsen ab März. Rückwirkend umfassen sie dann auch die Monate Januar und Februar. Wichtig: Verbraucher:innen brauchen nichts zu unternehmen, um von den Entlastungen zu profitieren. Dies übernehmen die Versorger. Bei direkten Kund:innen kommen die Entlastungen über niedrigere Abschläge an, Mieter:innen erhalten die Entlastungen in der Regel mit der Betriebskostenabrechnung. Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023.
Wie funktioniert die Gas- und Fernwärme-Preisbremse?
Bei Haushalten und kleineren Firmen werden 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Erdgas-Jahresverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde und bei Fernwärme auf 9,5 Cent gedeckelt – beides brutto. Der Staat übernimmt die Differenz. Für alles, was darüber geht, gilt der mit dem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Preis. Dies soll die Verbraucher:innen dazu bringen, trotz der Hilfe möglichst viel Gas und Wärme einzusparen. Wichtig: Hat man weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Einsparung zum neuen, hohen Vertragspreis gespart – auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat.
Wie funktioniert die Strompreisbremse?
Wie bei Gas und Fernwärme: 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs von Haushalten und kleineren Unternehmen werden gedeckelt – auf 40 Cent je Kilowattstunde brutto. Verbraucht man mehr, muss für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag voll bezahlt werden.
Strom, Gas, Wärme: 7,6 Millionen Haushalte von Preiserhöhungen betroffen
Gibt es auch Preisbremsen für Flüssiggas, Heizöl oder Holzpellets?
Nein. Allerdings soll es einen Härtefall-Fonds geben. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Haushalte, die mit Brennstoffen wie Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 finanziell entlastet werden.
Gibt es zum Jahreswechsel auch Änderungen bei der Mehrwertsteuer?
Nein. Sie ist für Erdgas und Fernwärme bereits am 1. Oktober 2022 von 19 auf 7 Prozent gesenkt worden.
Gibt es noch weitere Änderungen für Mieter:innen?
Ja, denn Vermieter:innen müssen ab Januar die sogenannte CO2-Abgabe fürs Heizen mit Öl oder Gas mitbezahlen – bisher mussten Mieter:innen diese allein bezahlen. Maßstab ist die energetische Qualität des jeweiligen Gebäudes, dabei gilt: Je schlechter, desto höher ist der Anteil der Vermieter:innen. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden müssen diese bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe tragen. Bei besonders emissionsarmen Gebäuden zahlen Mieter:innen die Abgabe auch künftig allein. Neu ist, dass ab 2023 mit Fernwärme geheizte Immobilien unter die CO2-Abgabe fallen.
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Gibt es auch Änderungen bei erneuerbaren Energien?
Ab Januar gilt für private Photovlatik-Hausanlagen ein Umsatzsteuersatz von null Prozent. Die Anlagen werden damit laut NRW-Verbraucherzentrale 19 Prozent günstiger. (dpa)