Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts (Archivbild).

Richter des Bundesverfassungsgerichts (Archivbild). Foto: picture alliance/dpa

Bundesverfassungsgericht: Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß!

Soli-Hammer aus Karlsruhe: Der Solidaritätszuschlag – auch mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung immer noch ein Streitpunkt – ist auch in seiner seit 2021 erhobenen abgespeckten Form verfassungsgemäß. Eine Beschwerde von früheren FDP-Bundestagsabgeordneten wurde am Mittwoch vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zurückgewiesen.

Im Streit um die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags sind sechs FDP-Politiker in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe zurück. Der Bund verzeichne weiterhin einen durch die Wiedervereinigung bedingten zusätzlichen Finanzbedarf, so das Gericht. (Az. 2 BvR 1505/20)

Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte der Senat. Den Gesetzgeber treffe eine „Beobachtungsobliegenheit“. Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt.

Finanzbedarf durch Deutsche Einheit?

Hätten die Karlsruher Richterinnen und Richter gegen den Soli entschieden, hätte das für den Bundeshaushalt wohl schwere Konsequenzen gehabt. Denn für dieses Jahr sind im bisherigen Haushaltsentwurf Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest verplant – die dann womöglich hätten wegfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hätte außerdem entscheiden können, dass der Staat Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag der vergangenen Jahre zurückzahlen muss. Das wären seit 2020 um die 65 Milliarden Euro gewesen.

Die FDP-Beschwerdeführer hatten argumentiert, der mit den Kosten für die Wiedervereinigung begründete Zuschlag sei mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden. Im Solidarpakt hatte der Bund den ostdeutschen Bundesländern besondere Transferleistungen zugewiesen. Zudem kritisierten die FDP-Politiker, dass durch den Soli Bezieher unterschiedlicher Einkommen ungleich behandelt würden. Auch dies wies das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor.

Soli für 90 Prozent der Steuerpflichtigen abgeschafft

Seit 2021 müssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen, für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er damals abgeschafft. Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen sowie etwa 600.000 Kapitalgesellschaften den Soli. Er wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.

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Der Bund hatte den Solidaritätszuschlag in der mündlichen Verhandlung im November verteidigt und argumentiert, durch die Folgen der Wiedervereinigung ergebe sich noch heute ein erhöhter Finanzbedarf. Die Verteidiger des Soli hinterfragten zudem, ob eine Ergänzungsabgabe überhaupt zwangsläufig nur der Deckung einer bestimmten, ursprünglich definierten Finanzlast dienen darf.

Hamburgs Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) zeigte sich erfreut über das Urteil: „Eine gute Nachricht für die Staatsfinanzen & für das Sozialstaatsprinzip“, schrieb er auf X. (dpa/mp)

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