Urteil: Racial Profiling ist rechtswidrig – zumindest in Sachsen
Racial Profiling geht gar nicht – das hat jetzt das Verwaltungsgericht Dresden entschieden. Damit wurde einem jungen Mann aus Guinea Recht gegeben, der von der Bundespolizei nur oder zumindest vor allem wegen seiner Hautfarbe kontrolliert wurde.
Der 1999 geborene junge Mann und sein Begleiter waren im März 2018 in Chemnitz von einer Streife der Bundespolizei für eine Personenkontrolle angesprochen worden. Als er nach dem Grund dafür fragte, wurden die Polizisten offenbar sehr unangenehm: Es kam zu einem Handgemenge, er wurde an den Haaren gepackt und zwei Stunden auf der Polizeiwache festgehalten.
Der Grund für seinen Aufenthalt in Chemnitz: Er wollte auf dem Rückweg von einem Praktikum dort eigentlich nur umsteigen.
Racial Profiling: Mann verweigerte die Herausgabe seiner Papiere zu Recht
Der Mann habe „die Herausgabe seiner Papiere zu Recht“ verweigert, heißt es in dem Urteil. Der Kläger und sein Begleiter hätten keinen Anlass zur Kontrolle gegeben. Und weil tatsächlich nur Personen schwarzer Hautfarbe kontrolliert wurden, was ein Beamter in dem Verfahren zugab, war die Maßnahme rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, urteilte das Gericht.
Die Kammer stellte fest, „dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen ist. Auch die körperliche Durchsuchung sei „unverhältnismäßig und nicht zweckmäßig“, ein Hochziehen an den Haaren „in besonderer Weise herabwürdigend und auch unnötig“.
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Hamburger Richter haben übrigens kürzlich anders geurteilt: Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Togoers Barakat H. (35) wegen mutmaßlich rassistischer Polizeikontrollen abgewiesen. Der Bewohner von St. Pauli hatte geltend gemacht, dass er nur wegen seiner schwarzen Hautfarbe so oft kontrollierte werde und es sich um rechtswidriges rassistisches Profiling handele. Vor dem Verwaltungsgericht hatte seine Klage Erfolg, das Oberverwaltungsgericht gab im Januar der Polizei Recht.