Gut verhandeln: Was Sie wissen müssen, bevor Sie im Fitness-Studio unterschreiben
Köln/Berlin –
Einen Monat keinen Alkohol trinken, endlich mit dem Rauchen aufhören, sich gesünder ernähren: Das neue Jahr ist noch jung und die guten Vorsätze frisch gefasst. Mehr Sport treiben und Abnehmen sind dabei beliebte Ziele für 2020 – wie jedes Jahr. Die Fitnessstudios verbuchen im Januar regelmäßig Rekordzahlen bei den Neuanmeldungen. Große Ketten locken zum Jahresauftakt zudem mit Sonderkonditionen: Studios von Fitness First, John Reed oder McFit geben Neukunden einen Neujahrs-Preisnachlass oder lassen sie in den ersten Monaten sogar kostenlos trainieren.
Wir erklären, worauf Sie achten müssen, wenn Sie jetzt eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen wollen.
Auf welche Punkte im Vertrag sollte ich besonders achten?
Die Anmeldung im Fitnessstudio geht schnell, doch häufig kommt man gar nicht so leicht wieder aus den Verträgen heraus. Bevor Sie eine Mitgliedschaft abschließen, sollten Sie den Vertrag daher genau prüfen und das Kleingedruckte lesen: Häufige Knackpunkte liegen bei der Vertragslaufzeit, den geltenden Kündigungsfristen und automatischen Vertragsverlängerungen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät außerdem dazu, vor Vertragsabschluss Mitgliedsbeiträge, Öffnungszeiten und Erreichbarkeit zu prüfen. Auch ein Probetraining könne nicht schaden – das bieten viele Betreiber kostenlos an.
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Kurze oder lange Vertragslaufzeit – was sind die Vorteile?
Üblich sind relativ lange Erstlaufzeiten von zwölf oder 24 Monaten. Auch Laufzeiten darüber hinaus sind rechtlich zulässig, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck. Selbst eine Laufzeit von vier Jahren sei denkbar. Manche Studio-Betreiber bieten aber auch kürzere Laufzeiten von drei oder sechs Monaten an. Die Vorteile hierbei: Die Mitglieder können erstmal testen und gehen keine lange Verpflichtung ein, dafür sind die monatlichen Beiträge oft höher. Lange Laufzeiten belohnen die Betreiber dagegen meist mit niedrigeren Beiträgen und Rabatten. Ob die guten Vorsätze allerdings zwei Jahre anhalten, ist eine andere Frage.
„Wer flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden“, rät die Verbraucherzentrale. Ein Tipp: Schauen Sie sich um, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden und nehmen sie auch kleinere Anbieter in die engere Auswahl. Es gibt auch Studios, die Mitgliedschaften ohne feste Laufzeiten anbieten, die sich jederzeit innerhalb einer Kündigungsfrist kündigen lassen.
Lässt sich an der Höhe des Mitgliedsbeitrags noch etwas drehen?
Der Konkurrenz- und Preiskampf zwischen den Anbietern ist groß, Verhandeln kann sich daher durchaus lohnen. „Betreiber sind oftmals offen für Wünsche“, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.“
Viele Sportstudios seien durchaus bereit zu verhandeln, erklärt auch Rechtsanwalt Hollweck. Bevor man einen Vertrag unterschreibe, solle man sich noch einmal nach Preisnachlässen erkundigen. „Beziehen Sie sich dabei auf eventuelle Aktionsangebote“, rät Hollweck. „Selbst wenn es ein solches Angebot momentan nicht gibt, so können Sie dennoch darauf verweisen.“
Kann ich den Vertrag widerrufen?
In der Regel nicht. Ausnahmen gelten, wenn der Vertrag nicht im Studio unterzeichnet wird, erklärt Rechtsanwalt Hollweck. „Ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist möglich, wenn der Fitnessstudiovertrag online im Internet abgeschlossen wurde, schriftlich per Fax, telefonisch, per postalischem Antragsformular, auf einer speziellen Werbeveranstaltung, in der Fußgängerzone, an Ihrer Haustüre oder an Ihrem Arbeitsplatz.“
Der Vertrag verlängert sich automatisch – ist das zulässig?
Ja. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, darf der Betreiber ihn automatisch verlängern – maximal jedoch um ein weiteres Jahr. Üblich sind sechs oder zwölf Monate. Eine automatische Verlängerung darüber hinaus ist nicht zulässig, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
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Was muss ich beachten, wenn ich meine Mitgliedschaft kündigen möchte?
Die meisten Verträge haben eine festgeschriebene Laufzeit und müssen fristgerecht gekündigt werden, damit sie sich nicht automatisch verlängern. Eine Frist von 14 Tagen bis zu drei Monaten ist üblich. Vor Ende der Vertragslaufzeit kommen die Fitness-Freunde nur in Sonderfällen aus dem Vertrag raus: Wenn ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegt. Wenn Sie sichergehen wollen, erklären Sie Ihre Kündigung am besten schriftlich per Einschreiben mit Rückschein. Dann können Sie Ihre fristgerechte Kündigung später nachweisen.
In welchen Fällen habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen, kann ein Vertrag vorzeitig beendet werden, erklärt Rechtsanwalt Hollweck. Zu einer außerordentlichen Kündigung sind Mitglieder etwa dann berechtigt, wenn die Mitgliedsbeiträge erhöht werden, sich die Öffnungszeiten langfristig ändern, aus einem Damenstudio plötzlich ein gemischtes Studio wird oder die Geräte nicht ausreichend gewartet werden. Auch eine Erkrankung oder eine Schwangerschaft können ein Grund für eine vorzeitige Kündigung sein: Kunden, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit laut Attest sportunfähig sind oder schwanger werden, dürfen sofort kündigen. Bei vorübergehenden Erkrankungen kann der Vertrag ausgesetzt werden. Ein Umzug ist dagegen kein ausreichender Grund, wir der Bundesgerichtshof entschied.
Wichtig ist, dass die Kündigung zeitnah ausgesprochen wird, am besten innerhalb von zwei Wochen. In vielen Fällen muss dem Studiobetreiber eine Frist gesetzt werden, in der er die Möglichkeit hat, das Problem zu beheben, erklärt Hollweck. Für Fristsetzung und Kündigung genüge aber ein Schreiben: „Schildern Sie dem Studiobetreiber das Problem und bitten Sie ihn, dieses innerhalb der gesetzten Frist zu beheben“, rät der Jurist. „Teilen Sie im selben Brief mit, dass Sie die außerordentliche Kündigung erklären, sollte das Problem nach Ablauf der Frist noch bestehen.“
Ändert sich etwas am Kündigungstermin, wenn ich den Vertrag pausiere?
Viele Studiobetreiber bieten ihren Mitgliedern an, Verträge zu pausieren – auch ohne besonderen Grund. Während der Pause dürfen sie die Mitgliedsbeiträge aussetzen, erklärt Hollweck. Die Monate, in denen pausiert wird, werden an die Vertragslaufzeit angehängt. Entsprechend verschiebt sich üblicherweise auch der letztmögliche Kündigungstermin. Die genauen Bedingungen können sich je nach Betreiber unterscheiden und sind im Vertrag nachzulesen.
Haftet das Studio, wenn ich mich beim Training verletze oder mir etwas gestohlen wird?
Einige Studio-Betreiber versuchen, ihre Haftung in diesen Fällen auszuschließen oder zu beschränken, berichten die Verbraucherzentralen. Normalerweise können Kunden dann nämlich Schadensersatz verlangen. Doch die Ausschlussklauseln sind nicht immer zulässig. „Gerade bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten muss das Fitness-Center auch für leicht fahrlässiges Verhalten einstehen“, erklären die Verbraucherschützer. Das sei etwa der Fall, wenn die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich jemand deshalb verletzt – das Studio hafte dann auf jeden Fall. Für den Verlust gestohlener Kleidung könne ein Studiobesitzer dagegen seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.
Darf ich meine eigenen Getränke mitbringen?
Gegen eine Wasserflasche sollte nichts einzuwenden sein – vorausgesetzt sie ist nicht aus Glas. Fitnessstudios dürfen ihren Mitgliedern nur in Ausnahmefällen verbieten, eigene Getränke mitzubringen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dann nämlich, wenn sie selbst Getränke zu handelsüblichen Preisen anbieten. Aus Sicherheitsgründen können sie außerdem Glasflaschen verbieten.