Extra-Gebühr für Bankkunden: Strafzinsen für Giro-Guthaben unzulässig
Extra-Gebühren dafür, dass Geld einfach nur auf dem Girokonto liegt? Unzulässig, urteilte das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Volksbank Rhein-Lippe. Zuvor hatte bereits das Landgericht Berlin solche sogenannten Verwahrentgelte für unzulässig erklärt.
„Damit hat bereits das zweite Landgericht in unseren Verfahren entschieden, dass Banken für Guthaben auf Girokonten keine Strafzinsen berechnen dürfen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Urteile sind für uns aber nur ein Etappensieg. Wir wollen die Rechtslage grundsätzlich klären lassen und haben deshalb mehrere Banken an unterschiedlichen Gerichtsstandorten verklagt.“
Urteil: Verwahrentgelt für Geld auf Girokonto unzulässig
Die Volksbank Rhein-Lippe hatte dem vzbv zufolge im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 10.000 Euro verlangt die Bank seitdem ein Entgelt von 0,5 Prozent pro Jahr. Gegen die entsprechende Klausel im Preisaushang hatte der vzbv geklagt.
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Die Begründung der Düsseldorfer Richter (Az: 12 O 34/21): Die Bank dürfte zusätzlich zur Kontoführungsgebühr kein Extra-Entgelt dafür verlangen, dass sich Geld auf dem Konto befinde. Denn die Verwahrung der Beträge sei ja Grundlage für den Girovertrag mit dem Kunden und keine zusätzlich angebotene Sonderleistung. Der Kunde müsste also für eine Leistung doppelt zahlen. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. (mp)