Deutschlands Nummer eins Manuel Neuer
  • Manuel Neuer brach sich beim Skibergsteigen das Bein.
  • Foto: imago/PanoramiC

Droht Neuer nach Ski-Unfall eine Strafe? Juristen ordnen den Fall ein

Kann ein Profisportler für eine Verletzung sanktioniert werden, die er sich in der Freizeit zuzieht? Zwei Juristen sind sich nach dem Ski-Unfall von Nationaltorhüter Manuel Neuer einig.

Ein Profisportler muss keine rechtlichen Konsequenzen durch seinen Klub befürchten, wenn er sich bei einer Tätigkeit verletzt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Beruf steht. Dieser Auffassung sind die Sportrechtler Christoph Schickhardt und Hanns-Uwe Richter. „Oberstes Prinzip in der Rechtsprechung ist: Einen Arbeitgeber geht es nichts an, was ein Arbeitnehmer im Urlaub macht“, sagte Schickhardt.


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Er erklärte weiter, es habe zwar früher in den Verträgen von Profisportlern Klauseln zum Freizeitverhalten gegeben. Die seien aber häufig nicht wirksam gewesen. Daher enthalte auch der Musterlizenzvertrag, den die Deutsche Fußball Liga (DFL) jährlich herausgebe, keine Bestimmungen dieser Art.

„Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer eine Pflicht verletzt hat und somit gegen eine Klausel verstoßen hat. Durch so eine Klausel kann dem Arbeitnehmer untersagt werden, gefährliche Sportarten auszuüben. Hat er aber gegen diese Klausel verstoßen, kann er durch eine Abmahnung oder – im schlimmsten Fall – durch eine Kündigung sanktioniert werden“, sagte Richter.

Christoph Schickhardt und Hanns-Uwe Richter ordnen Unfall von Manuel Neuer ein

Beim frisch operierten Fußball-Nationaltorhüter Manuel Neuer ist über dieses Vertragsdetail nichts bekannt. Der 36-Jährige hatte sich bei einer Skitour den Unterschenkel gebrochen. Auch als hoch bezahlter Profisportler sei Neuer aber ein „ganz normaler Arbeitnehmer wie alle anderen auch“, sagte Schickhardt. Der Jurist meint, dass Neuers Klub, der FC Bayern München, nur dann die Lohnfortzahlung nicht übernehmen müsse, wenn Neuer als Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hätte.

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Auch Richter sagte: „Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Krankheitsfall sechs Wochen das Geld weiterzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden erkrankt ist. Das besagt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Selbstverschuldet ist die Verletzung bei einer Skitour nur dann, wenn Skitouren zu den gefährlichen Sportarten gehören. Dies kann man wohl nicht annehmen.“ Zu den Risiko-Sportarten gehören laut Schickhardt etwa Apnoe-Tauchen oder Fallschirmspringen. (dpa/nswz)

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