Kimmich-Debatte: So hoch ist die Impfquote im deutschen Fußball
Joshua Kimmich hat mit seiner Entscheidung, sich vorerst nicht gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, für eine neue Impfdebatte gesorgt. Fest steht, Kimmich steht im deutschen Profi-Fußball mit seinem Entschluss nicht alleine da, gehört aber klar zur Minderheit. Laut DFL liegt die Impfquote unter Spielern und Trainern der Ersten und Zweiten Liga bei mehr als 90 Prozent.
Genaue Zahlen gibt es nicht. Denn auch der DFL liegen keine exakten Informationen in Bezug auf einzelne Personen zum Impfstatus oder Impfstoff vor. Bei freiwilligen Angaben der Klubs im Rahmen einer entsprechenden Abfrage der DFL kam man nun aber zu dem Ergebnis, dass die Impfquote bei über 90 Prozent liegt.
Die DFL darf keine Impfvorgaben machen
Noch einmal klar stellte die DFL nun auch, dass von den Profis kein Nachweis über eine Impfung oder überstandene Corona-Infektion gefordert werden kann. „Ein 2G-Nachweis im medizinisch-hygienischen Konzept als Voraussetzung für die Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb, also für die grundrechtlich geschützte Berufsausübung der Spieler, würde einer verbandsrechtlichen Impfpflicht gleichkommen. Ohne dass es aber überhaupt gesetzliche Bestimmungen gibt, auf deren Grundlage Arbeitgeber Impfvorgaben für ihre Beschäftigen machen könnten“, heißt es in einer Mitteilung der DFL.
Darum müssen Spieler und Trainer nicht geimpft sein
Dass für Spieler und Trainer an Spieltagen in Stadien die 3G-Regel – Einlass für Geimpfte, Genesene und Getestete – gelte und Zuschauer dagegen an einigen Standorten einen 2G-Nachweis erbringen müssten, sei auf die individuellen Schutzkonzepte der Klubs zurückzuführen. Diese müssten die Vorgaben der für sie jeweils geltenden Corona-Schutzverordnung beachten und ihre Konzepte im Regelfall von den zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ort genehmigen lassen. „Es geht damit um den allgemeinen Infektionsschutz und nicht um den Arbeitsschutz.“
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Bei Berufstätigen gehe es daher „um verhältnismäßige Schutzmaßnahmen im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung.“ In Bezug auf Zuschauer gehe es um verhältnismäßige Vorgaben zum Gesundheitsschutz bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten. „Beide Vorgaben müssen an einem Veranstaltungsort rechtlich und tatsächlich in Einklang gebracht werden“, so die DFL. Deshalb könne es dazu kommen, dass für beteiligte Berufstätige in von den Zuschauern trennbaren räumlichen Bereichen die 3G-Regel gelte, für Zuschauer selbst jedoch ein 2G-Zugangsmodell angewendet werde.