KSC-Fans zünden Pyrotechnik an
  • Das Abbrennen von Pyrotechnik polarisiert wie kaum ein anderes Fan-Thema.
  • Foto: imago/RHR-Foto

Weil sie über ein St. Pauli-Spiel schwiegen: Fan-Urteil sorgt für heftige Kritik

Das Amtsgericht Karlsruhe hat drei Mitarbeiter des KSC-Fanprojekts wegen des Vorwurfs der versuchten Strafvereitelung zu Geldstrafen verurteilt. Nach einem Pyro-Skandal beim Zweitligaspiel des Karlsruher SC gegen den FC St. Pauli im November 2022 hatten sich die drei Sozialarbeiter geweigert, in der Aufarbeitung als Zeugen auszusagen.

Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen. Und könnte Signalwirkung haben. Auch, wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, könnten Unruhe und Verunsicherung in den Fanprojekten zunehmen.

Das Urteil sei „untragbar und in der Gesamtschau völlig absurd“, teilte der Dachverband der Fanhilfen auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Die „gesellschaftlich gewünschte“ Arbeit der Fanprojekt-Mitarbeitenden werde „gezielt kriminalisiert und somit unmöglich gemacht. Es braucht endlich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der sozialen Arbeit“.

Angeklagte Mitarbeiter müssen Geldstrafe zahlen

Die Geldstrafen reichen von 4050 bis 6300 Euro. Es wurden jeweils 90 Tagessätze verhängt, wodurch die drei Personen nicht vorbestraft sind. Die Staatsanwaltschaft hatte höhere Geldstrafen gefordert. Die Angeklagten kündigten an, in Berufung zu gehen. Ihr Verhalten hatten sie damit begründet, dass sie bei ihrer Arbeit auf das Vertrauen der Fans angewiesen seien und dieses Vertrauensverhältnis schützen müssten.

Bei der Pyro-Aktion im Karlsruher Wildpark waren vor knapp zwei Jahren mehrere Menschen verletzt worden. Die Mitarbeiter des Fanprojekts waren im Rahmen der Ermittlungen darauf mehrfach zu verschiedenen Sachverhalten befragt worden, verweigerten aber ihre Aussage.

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Das Gericht sah es laut Mitteilung „als erwiesen an, dass die Angeklagten durch die Verweigerung der Aussage bei der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter wissentlich versucht haben, die Strafverfolgung von an der Pyro-Aktion Beteiligten zu verzögern oder ganz zu verhindern“. Sie seien zu Beginn der Vernehmung darauf hingewiesen worden, dass sie zur Aussage verpflichtet seien. Es sei ihnen auch bewusst gewesen, dass sie kein Aussageverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer möglichen eigenen Strafverfolgung gehabt hätten, ebenso wenig wie ein Zeugnisverweigerungsrecht.

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In der Sozialen Arbeit gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Bundesregierung hatte sich zuletzt gegen eine Reform des entsprechenden Gesetzesparagrafen ausgesprochen. (dpa/js)

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