• Ein Hinweis hängt am Eingang einer Schule (Symbolfoto).
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Coronavirus in Hamburg: Bei Schulschließungen: Dürfen Eltern einfach zu Hause bleiben?

Die Angst breitet sich aus – das neuartige Coronavirus hat Hamburg erreicht. Mit Notfall-Plänen will die Hansestadt jetzt verhindern, dass Panik ausbricht. Doch wie sollen sich Hamburger verhalten, wenn plötzlich Schulen geschlossen oder Events abgesagt werden? Und was ist, wenn ich meine Reise aus Angst vor einer Infektion nicht mehr antreten will? Die MOPO beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen.

Kann ich mich strafbar machen, wenn ich andere Personen anstecke? 

Strafrechtlich ja, das ist tatsächlich möglich. „Wer weiß, dass er infiziert ist oder sein könnte, aber keine Vorkehrungen trifft, kann sich unter Umständen sogar strafbar machen, wenn er andere Personen ansteckt“, sagt Rechtsanwalt Arndt W. Kempgens von der Kanzlei „Kempgens. Brunnengräber“. Bei so einem Fall seien Verfahren wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Körperverletzung durchaus möglich. Infizierte können in solchen Fällen auch Schmerzensgeldansprüche vom direkten Verursacher fordern, wenn dem ein Verschulden an der Ansteckung nachgewiesen wird.

Was ist, wenn Eltern nicht zur Arbeit kommen, weil die Schule geschlossen ist?

Die gute Nachricht zuerst: Ab heute Nachmittag sind in Hamburg zwei Wochen Schulferien. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass das Coronavirus bis Ferienende verschwindet. Laut Gesundheitsbehörde ist eine Schließung von Schulen und Kitas im Ernstfall möglich und kann in Hamburg in Abstimmung mit der Schulbehörde schnell durchgeführt werden. Sollte es dazu kommen und müssen die Eltern mit einem gesunden Kind zu Hause bleiben, müssen sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren und gegebenenfalls belegen können, dass die Betreuung notwendig ist. Ansonsten droht eine Abmahnung – im schlimmsten Fall die Kündigung. Ist das Kind erkrankt, stehen jedem Elternteil pro Kind zehn Arbeitstage zu, um das Kind zu versorgen – bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage.

Zugausfälle und Sperrungen: Was passiert, wenn ich zu spät bei der Arbeit erscheine?

Allgemein gilt es: „Wer wegen spontanen Zugausfällen oder Sperrungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, muss zunächst keine Abmahnung oder Kündigung akzeptieren“, sagt Kempgens. Grundsätzlich liege zwar das Wegerisiko beim Angestellten. Wenn allerdings eine Sperrung angekündigt wird, müsse er sich darauf einrichten und gegebenenfalls einen Umweg fahren.

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Zudem: „Wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, muss er die Stunden ggf. nacharbeiten oder sie werden vom Lohn abgezogen“. Wird der Arbeitgeber nicht rechtzeitig über eine Verspätung informiert, riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung und im Wiederholungsfall Kündigung.

Coronavirus: Kann ich eine gebuchte Reise aus „Angst“ einfach nicht antreten?

Ja, das ist möglich. Allerdings kann das teuer werden: „Regelmäßig besteht nur ein vertraglicher Rücktrittsgrund, wenn die Reise tatsächlich unzumutbar ist. Dies ist aber nur der Fall bei konkret drohender Gefahr“, so Kempgens. „Wenn Reisende dagegen allgemeine Bedenken haben, können Sie nur nach dem – meist teuren – Stornierungsbedingungen der Veranstalter die Reise absagen.“ Es empfehle sich daher, derzeit mit den Reisebuchungen noch abzuwarten. Wenn eine Reise wegen Sperrungen nicht durchgeführt werden kann, kriegt der Reisende sein Geld zurück. Allgemein sollte jeder, der bereits eine Reise gebucht hat, die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes im Auge behalten.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird?

Ja, die Chancen auf Erstattung stehen gut. „Bei nicht durchgeführten oder abgebrochenen Veranstaltungen bekommt der Karteninhaber sein Geld zurück“, erklärt der Rechsanwalt weiter. „Auch wenn der Veranstalter überhaupt nichts an dem Abbruch ändern kann, muss er den Ticketpreis erstatten.“ Dennoch: Ticketinhaber bekommen keinen weiteren Schadenersatz, zum Beispiel unnötige Hotelreisen oder Anreisekosten, da hierfür ein Verschulden des Veranstalters erforderlich wäre.

Im Video: Alle Infos zum Coronavirus

Dasselbe gilt im Übrigen auch für sonstige Verträge: „Wenn ein Vertrag platzt, weil die Herstellerfirma oder der Transportweg durch Einschränkungen betroffen sind, besteht meist ein Rücktrittsrecht.“ Heißt: Wenn der Lieferant nicht liefern kann, bekommt der Besteller sein Geld zurück.

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