Teil-Lockdown: Das sind die neuen Corona-Regelungen in Hamburg und im Norden
Jetzt Einschränkungen hinnehmen, um sich an Weihnachten wieder treffen zu können – das ist das Ziel der einschneidenden Corona-Maßnahmen, die am heutigen Montag in Kraft treten und bis Monatsende gelten sollen. Die Bundesländer haben die meisten Bund-Länder-Beschlüsse übernommen – bei einigen Regelungen werden allerdings Ausnahmen gemacht. Die MOPO gibt einen Überblick über die Beschränkungen in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern.
Ab Montag gelten weitere Kontaktbeschränkungen: In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige von zwei Haushalten treffen – maximal zehn Personen. Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als „inakzeptabel“ bezeichnet. Bremen hat diese Regelung sogar noch verschärft umgesetzt: Außerhalb der eigenen Wohnung dürfen sich maximal fünf Personen treffen – davon ausgenommen sind Zusammenkünfte von Personen aus zwei Haushalten. In Hamburg gelten wie schon zuvor die geregelten Ausnahmen bei der Zahl der Haushalte für Patchwork-Familien und Kinder unter zwölf Jahren.
Diese Corona-Regelungen gelten in den nördlichen Bundesländern
Bei den Themen Gastronomie und Freizeit sind sich die nördlichen Bundesländer einig: Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen. Zu den geschlossenen Freizeiteinrichtungen gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Tanzschulen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.
Auch Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es hier eine Ausnahmeregelung: Kinder und Jugendliche dürfen grundsätzlich weiter trainieren. Die Entscheidung dazu soll auf kommunaler Ebene je nach Infektionsgeschehen getroffen werden.
Im Norden: Diese Ausnahme-Regelungen gelten bei Reisen
Bei Reisen gibt es in den nördlichen Bundesländern einiges zu beachten. Grundsätzlich gilt, dass auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten werden soll – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Touristen spätestens bis zum 5. November abreisen. Grundsätzlich dürfen vom 2. November an für den restlichen Monat keine Gäste mehr für touristische Zwecke aufgenommen werden.
Niedersachsen hat beschlossen, dass Urlauber, die bereits vor dem 2. November. angereist sind, ihren Aufenthalt nicht abbrechen müssen. Das gilt auch in Schleswig-Holstein – eine Verlängerung der ursprünglichen gebuchten Zeit ist aber nicht erlaubt. Ansonsten beschloss das Land, dass Touristen bis spätestens Montag abreisen müssen. Für Inseln und Halligen gilt eine Frist bis zum 5. November.
Teil-Lockdown ab Montag: Hier sind sich die Länder einig
Die übrigen Bund-Länder-Beschlüsse wurden von den nördlichen Bundesländern übernommen: Dazu zählt, dass Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios geschlossen werden. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiterhin möglich, auch Friseure bleiben geöffnet. Der Einzelhandel darf ebenfalls geöffnet bleiben – eingelassen werden darf aber nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.
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Überall gleich ist auch, dass Schulen und Kindergärten offenbleiben. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Überall, wo das möglich ist, soll die Arbeit außerdem wieder von zu Hause erledigt werden. Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt: Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden. (dpa/mhö)